In dem im Internet veröffentlichten Papier wird "anerkannt, dass eine Reihe von UNHCR-Anliegen aufgegriffen wurden". Gestrichen wurde etwa jener Passus, wonach Berufungsverfahren aus formalen Gründen abgebrochen werden hätten können.
"Große Lücken"
Weiterhin "große Lücken" bestehen für UNHCR "beim Schutz vor der Übermittlung persönlicher Daten von Asylwerbern an die Behörden ihrer Herkunftsstaaten". "Vorbehalte" hat man auch gegen die Schubhaftregelung und Verschärfungen bei Traumatisierten.
Traumatisierungen: Abschiebung bisher nicht möglich
Bei traumatisierten Flüchtlingen war bisher eine Abschiebung nicht möglich. Bei so genannten Dublin-Fällen (Flüchtlinge, für die ein anderer EU-Staat bzw. Norwegen oder Island erstzuständig ist) ist laut Regierungsvorlage künftig aber sehr wohl eine Abschiebung möglich. Sie können auch in Schubhaft genommen werden. UNHCR ist der Ansicht, dass hier der Gefahr eines "gesundheitlichen Dauerschadens" nicht gänzlich vorgebeugt wird. Weiters wird empfohlen, "tunlichst auf Alternativen zur Haft zurückzugreifen".
Schubhaft
Bei der Schubhaft - sie kann künftig maximal zehn Monate verhängt werden - plädiert UNHCR überhaupt dafür, diese nur sehr eingeschränkt zu verhängen: Und zwar zur Klärung der Identität, bis zur verfahrensrechtlichen Erstbefragung (rund 72 Stunden), zum Schutz der nationalen Sicherheit oder dann, wenn Identitätsdokumente vernichtet wurden bzw. gefälscht sind.
Zulassungsverfahren
Weiters fordert UNHCR, dass über den Asylstatus nur im Asylverfahren und nicht in einem "Zulassungsverfahren" entschieden wird. Und: Eine Vertrauensperson oder ein Rechtsvertreter soll nicht nur bei den Einvernahmen, sondern bei allen Verfahrensschritten dabei sein dürfen.
Bekämpfung von Schlepperei
Abgelehnt wird auch ein Punkt bei der Bekämpfung von Schlepperei. Laut Entwurf steht auch die Ermöglichung der Durchreise durch Schlepper unter Strafe. Wenn das aus "humanitären Beweggründen" erfolgt (etwa durch in Österreich lebende Familienangehörige), dann sollte es nach Ansicht von UNHCR aber bei der Straffreiheit bleiben.
Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt