Rechtsanwalt Alexander Klauser hatte für einen rechtsschutzversicherten Verbraucher eine Bank auf Rückzahlung von rund 130.000 Schilling (rund 9.448 Euro) geklagt. Der Kredit über 1,1 Millionen Schilling (79.940,12 Euro) war 1989 aufgenommen worden. Im Schatten einer unbestimmten Zinsanpassungsklausel habe die Bank zu viel an Zinsen verrechnet.
Nach Zurückweisung der Ansprüche wegen Verjährung durch die Untergerichte hat der OGH nach Angaben des VKI nun eine Reihe von Rechtsfragen klargestellt:
- Die vereinbarte Zinsanpassungsklausel sei - so die nun ständige Judikatur des OGH - unwirksam und nichtig. An ihre Stelle habe eine angemessene Regelung zu treten, die - nach dem Prinzip der "Zweiseitigkeit" - bei einem sinkenden Zinsniveau die Bank auch zur Senkung des Zinssatzes verpflichtet. Näheres werde im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln sein.
- Die Verjährung des Anspruches auf Rückforderung zu viel bezahlter Kreditzinsen beginne erst mit "Überzahlung" des Kreditnehmers, also erst dann, wenn dieser Ratenzahlungen erbringe, die er bei richtiger Rechnung nicht bezahlen müsste. Die Streitfrage, ob die Verjährungsfrist 3 oder 30 Jahre beträgt, lässt der OGH neuerlich - da im konkreten Fall nicht entscheidungswesentlich - ausdrücklich offen.
- Die Verwendung einer gesetzwidrigen Klausel führe zu einer Schadenersatzpflicht der Bank, wenn dem Kunden dadurch ein Schaden entsteht. Die Gesetzwidrigkeit einer "Ermessensklausel" bei Verbraucherkrediten musste der Bank auch schon bei Vertragsabschluss erkennbar sein.
"Schlag auf Schlag"