Wien - In Österreich ist dem Tatbestand der Leugnung nationalsozialistischer Verbrechen ein eigener Paragraph im Verbotsgesetz gewidmet. In der novellierten Form des Gesetzes aus dem Jahr 1992 heißt es in Paragraf 3h: "Es wird bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht."

Die grundsätzliche Strafdrohung umfasst ein bis zehn Jahre Haft. Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung kann jedoch eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren verhängt werden. Nach Einschätzung des im Justizministerium zuständigen Leiters der Abteilung Politische Delikte, Viktor Eggert, kommt es österreichweit pro Jahr zu etwa zwei bis drei Verurteilungen nach Paragraf 3h, wobei in jedem Fall Geschworene zum Einsatz kommen.

Bei den Verurteilten handle es sich zumeist um Hardliner und Revisionisten "mit einem zutiefst ideologischen Hintergrund", sagte Eggert gegenüber der APA. Der Täterkreis bleibt nach Angaben des Experten im Wesentlichen unverändert: "Es kommen kaum Neue dazu." Nach dem Verbotsgesetz generell gab es laut Eggert in den Jahren 1999 bis 2004 jeweils rund 25 Verurteilungen.

Der Verfassungsschutzbericht 2004 nennt im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Revisionismus unter anderem den Fall eines Mannes, der "seit 1995 die Existenz von Gaskammern während der NS-Zeit leugnende antisemitische Schriften und Druckwerke hergestellt und diese u.a. an Personen des öffentlichen Lebens, Behörden, Schulen und andere Institutionen in Österreich und Deutschland versandt" habe. Der Betreffende sei im September 2003 von einem Wiener Schwurgericht nach dem Verbotsgesetz zu drei Jahren Haft, davon ein Jahr unbedingt, verurteilt worden.

Das Schlagwort "Auschwitz-Lüge" steht auch in Deutschland für das In-Zweifel-Ziehen der systematischen Ermordung von Millionen Juden in Auschwitz und anderen Lagern durch die Nationalsozialisten. Nach deutschem Recht stört den "öffentlichen Frieden", wer diese "historische Tatsache" (Bundesgerichtshof) öffentlich leugnet, verharmlost oder billigt, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet. Paragraf 130 ("Volksverhetzung") des Strafgesetzbuches droht den Tätern seit 1994 mit bis zu fünf Jahren Haft oder einer Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft muss tätig werden. Zuvor konnte die These von der "Auschwitz-Lüge" nur dann als Verleumdung geahndet werden, wenn sich Menschen jüdischen Glaubens in ihren Persönlichkeitsrechten beleidigt fühlten.

Wie die dpa berichtet, hatte 1973 der deutsche Neonazi Thies Christophersen in seiner Broschüre "Die Auschwitzlüge" das frühere Konzentrationslager als eher harmlosen Ort für Häftlinge geschildert. In seinem "Leuchter-Report" versuchte der US-Amerikaner Fred Leuchter Ende der 80er Jahre mit technischen Argumenten zu beweisen, dass die Massenmorde in den Gaskammern von Auschwitz und anderen Lagern gar nicht möglich gewesen seien. Diese These wurde auch von dem britischen Historiker David Irving verbreitet. (APA)