Bild nicht mehr verfügbar.

Heinz Fischer hat die Ratifikationsurkunde für die EU-Verfassung unterzeichnet und damit auch formell das Ratifikationsverfahren abgeschlossen.

Foto: APA/DRAGAN TATIC
Wien - Bundespräsident Heinz Fischer hat Dienstag mittag die Ratifikationsurkunde für die EU-Verfassung unterzeichnet und damit auch formell das Ratifikationsverfahren abgeschlossen. Unbestritten sei, dass der negative Ausgang der Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden Anlass für eine Neuorientierung der europäischen Politik in verschiedenen Bereichen sein sollte, vor allem müsse der sozialen Dimension verstärkt Rechnung getragen werden. Aber dies sei "kein zwingendes Argument dafür, dass der vom österreichischen Nationalrat und Bundesrat mit überwältigender Mehrheit genehmigte Europäische Verfassungsvertrag vom Bundespräsidenten nicht unterzeichnet wird", betonte Fischer.

Mehr Transparenz

Das Staatsoberhaupt hat "im Sinne der berechtigten Forderung nach mehr Transparenz" seine Überlegungen zum EU-Verfassungsvertrag in einer "Einsichtsbemerkung zum Akt" festgehalten. Darin verweist Fischer darauf, dass der EU-Verfassungsvertrag das Ergebnis eines Kompromisses sei, mit dem naturgemäß nicht alle Beteiligten völlig zufrieden seien. Aber es handle sich um einen "vernünftigen Kompromiss", der gegenüber dem bestehenden System wesentliche Verbesserungen bringe. Dabei nannte der Bundespräsident einen verbindlichen Grundrechtskatalog einschließlich sozialer Grundrechte, eine Aufwertung des europäischen Parlaments, eine Vereinfachung der Entscheidungsmechanismen und der Willensbildung oder die Möglichkeit eines europäischen Volksbegehrens.

Volksabstimmung wäre möglich gewesen

Zur Kritik mancher Stellen in Österreich, dass über den Abschluss des Verfassungsvertrags keine Volksabstimmung stattgefunden habe, sagte Fischer, eine solche wäre zwar nicht über den Vertrag selbst, wohl aber über das zum Vertragsabschluss ermächtigende Bundesverfassungsgesetz vom März 2005 möglich gewesen. Nach österreichischem Verfassungsrecht liege die Initiative zur Volksabstimmung auf Bundesebene aber im parlamentarischen Bereich und eine solche Initiative sei - im Unterschied zur Vorgangsweise beim EU-Beitritt 1994 - nicht ergriffen worden.

Da eine Volksabstimmung über das Bundesverfassungsgesetz vom 2. März 2005 möglich gewesen wäre, nicht aber über den Verfassungsvertrag selbst stattfinden könne, "war nunmehr die Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde rechtlich nur konsequent". Fischer betonte, dass auch keine zwingenden rechtlichen Gründe für die Verweigerung der Ratifikation bestünden. Die von einzelnen Experten vertretene Auffassung, dass eine Gesamtänderung der Bundesverfassung vorliege, die aus diesem Grund einer Volksabstimmung unterzogen werden müsste, teilt der Bundespräsident nicht. "Einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wird in keiner Weise vorgegriffen".

Auswirkungen auf den Staatsvertrag

Auch bezüglich allfälliger Auswirkungen auf den Staatsvertrag oder die Neutralität gebe es keine Bedenken. Im Europäischen Verfassungsvertrag sei enthalten, dass die Bestimmungen über die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik "nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedsstaaten" berühren. Die so genannte "irische Klausel" gebe den neutralen Staaten weiterhin die Möglichkeit, ihren Verpflichtungen aus der Neutralität nachzukommen. (APA)