Wirtschaft
Trinkgelder rückwirkend ab 1999 steuerfrei
Steuerbefreiung für Trinkgelder im Parlament beschlossen.
Das Parlament hat im Mai 2005 eine rückwirkend ab dem Jahr 1999 geltende Steuerbefreiung für Trinkgelder
beschlossen. Steuerbefreit sind
ortsübliche Trinkgelder
, die einem
Arbeitnehmer
anlässlich einer Arbeitsleistung
von dritter Seite freiwillig
zusätzlich zu dem für diese Arbeitsleistung zu zahlenden Betrag gegeben werden. Die Befreiung betrifft nicht nur die
Lohn- bzw Einkommensteuer
, sondern auch den
Dienstgeberbeitrag zum FLAF
und die
Kommunalsteuer
. Die Befreiung gilt allerdings
nicht für die Sozialversicherung
; für die Berechnung der SV-Beiträge sind weiterhin die bundesländer- und branchenweise unterschiedlichen Pauschalbeträge anzusetzen. Trinkgelder, die der Arbeitgeber selbst (zB als Gastwirt) bekommt, bleiben ebenfalls weiterhin einkommen- und umsatzsteuerpflichtig.
Nach einer Information des BMF (Siehe zB ÖStZ Heft 12/2005, Erste Seite) wird die Steuerbefreiung bei allen noch laufenden Lohnsteuerprüfungen natürlich auch für die bisher als lohnsteuerpflichtig behandelten „Kreditkarten-Trinkgelder“ berücksichtigt (normale Trinkgelder mussten bisher in der Einkommensteuererklärung deklariert werden, was in der Praxis wohl nur selten geschehen ist). Falls Bescheide betreffend Besteuerung von Trinkgeldern (zB bei Lohnsteuerprüfungen) bereits rechtskräftig sind, werden diese, wenn sie Zeiträume ab 1999 betreffen, aufgehoben.