Die Hoffnungen der Gastronomie, die in den Jahren 1995 bis Anfang 2000 bezahlte Getränkesteuer auf alkoholische Getränke von den Gemeinden bzw Städten wieder zurück zu erhalten, haben durch ein jüngst ergangenes Urteil des EuGH1 einen Dämpfer erhalten. Denn der EuGH vertritt in diesem Urteil nunmehr die Ansicht, dass die Einhebung einer Getränkesteuer auf alkoholhältige Getränke dann nicht EU-widrig ist, wenn der Preis für das Getränk – wie etwa in der Gastronomie - vor allem für die Dienstleistung bezahlt wird . Bei dem nun entschiedenen Fall einer Weinschänke in Frankfurt/Main hat der EuGH die Ausschank der alkoholischen Getränke als Dienstleistung und nicht als Lieferung eingestuft.

In Fachkreisen wird das Urteil derzeit unterschiedlich bewertet. Die endgültige Entscheidung wird letztlich vom VwGH vorzunehmen sein. Da die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke in der überwiegenden Zahl der strittigen Fälle bereits rechtskräftig mit Null festgesetzt worden ist (und eine Wiederaufnahme unmöglich erscheint), wird sich die Bedeutung des neuen Urteils wohl ausschließlich auf die anhängigen Rückzahlungsverfahren beschränken, wobei die Lage aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich zu beurteilen ist.

1EUGH 10.3.2005, C-491/03, Rechtssache Hermann.