Staatliche "Verpflichtung"
Mayer begründet seine Ansicht mit der "Verpflichtung" eines Staates "gesundheitliche Gefährdungen seiner Bürger abzuwehren". Dieses in der Menschenrechtskonvention (EMRK), Art.8, gewährte "Grundrecht" könne auch eine der EU-Grundfreiheiten wie die Dienstleistungs- oder Warenverkehrsfreiheit verdängen.
Greife eine Maßnahme zum Schutz der Gesundheit, konkret auch vor Lärm oder Gasemissionen, in EU-Grundfreiheiten ein, sei abzuwägen: "Je größer die Gefahr für die Gesundheit ist, desto intensiver kann ein Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit gestaltet werden. Beschränkungen des Gütertransportes auf der Straße können intensiver sein, wenn andere Transportmöglichkeiten – z.B. auf der Schiene – bestehen", so Meyer. Denn: die Warenverkehrsfreiheit schütze zwar den Güterverkehr, nicht aber eine bestimmte Art desselben.
Die Beschränkungen können auf Basis der Eu-Richtlinien zur Luftreinhaltung (1996/1999) und des österreichischen Immissionsschutzgesetzes Luft (1997/2003) erfolgen, die zur Einhaltung von Grenzwerten zwingen. Konkret habe die Güterauswahl bei einem Lkw-Fahrverbot aber so zu erfolgen, "dass diese den internationalen Gütertransport nicht schwerer trifft als den nationalen".
Schlechte Luft
Jüngste Messergebnisse zeigen, dass die Luft an der gesamten Brennerroute, auch südlich des Passes, schlecht ist. An der einzigen Südtiroler Messstation, bei Schrambach im Eisacktal, wurde erstmals ein Jahresmittel (2004) erhoben: es liegt mit 67,0 µg/Kubikmeter NO2 erheblich über dem Grenzwert von 40 µg/Kubikmeter. Ähnlich belastet ist die Luft mit 66,3 µg an der Raststätte Vomp, dem Treffpunkt der jüngsten Blockade.