Wien - Der Anteil der Invalididätspensionen und vorzeitigen Alterspensionen bei geminderter Erwerbsfähigkeit an allen neu zuerkannten Direktpensionen ist 1999 zwar gesunken, bei Männern mit 47,4 Prozent aber immer noch auf einem hohen Niveau. Bei den Frauen betrug der Anteil zuletzt 20,9 Prozent. Das zeigen die jüngsten Daten des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger. Die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit soll nach dem Willen der Regierung und der Pensionskommission künftig abgeschafft werden. Statt dessen soll diese Gruppe ab Oktober 2000 in die vorzeitige Alterspension wegen langer Arbeitslosigkeit fallen. Der gravierende Unterschied dabei ist, dass die 1993 eingeführte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit bereits ab dem Alter von 55/57 (Frau/Mann) möglich ist, die Frühpension wegen langer Arbeitslosigkeit aber künftig erst ab 56,5/61,5 (Frau/Mann). Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit sind neben dem Alter von 55/57 das Vorhandensein von mindestens 240 Beitragsmonaten (also 20 Arbeitsjahren), wobei zusätzlich 72 Beitragsmonate in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag geleistet sein müssen. Außerdem müssen in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag die gleiche oder eine gleichartige Tätigkeit ausgeübt worden sein. Die Arbeitsunfähigkeit oder geminderte Erwerbsfähigkeit muss vom Arzt festgestellt werden. Neu seit 1997 war, dass die geminderte Arbeitsfähigkeit mindestens 20 Wochen angedauert haben musste. Jedenfalls wurde die Frühpension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit unbefristet erteilt. Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Dagegen werden Invaliditätspensionen nur befristet zuerkannt. Und zwar auf zwei Jahre. Das bedeutet, dass alle zwei Jahre wieder einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt werden muss. Ausgenommen sind besonders schwere Fälle. Wenn nach einer Vorladung nach zwei Jahren festgestellt werden sollte, dass die/der Betreffende wieder gesundet ist, wird die Invalididätspension ruhend gestellt. Dabei ergibt sich dann das Problem der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wenn keine Arbeit gefunden wird, besteht lediglich der Anspruch auf Notstandshilfe. Mit den Invalididätspensionen geht andererseits oft auch eine Unfallpension einher, allerdings nur dann, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt.Die Bemessungsgrundlage liegt hier bei zwei Drittel des Durchschnittseinkommens des letzten Jahres. Als Arbeitsunfall zählt beispielsweise auch ein Autounfall bei der Heimfahrt von der Arbeit. Allerdings muss hier der kürzeste Weg gewählt werden. Wenn von dieser Wegstrecke abgewichen wird, entfällt die Unfallpension. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit wird aber eine Invalididätspension gewährt. (APA/pd)