Lediglich bei Lebensversicherungen und bei Altersvorsorge-Verträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen werden, sei binnen 30 Tagen ein Rücktritt möglich, so die AK Wien in einer Pressemitteilung von heute, Montag.
Verbot von Haustürgeschäften erwünscht
Außerdem sollten Finanzdienstleistungsgeschäfte an der Haustür verboten werden. An das Rücktrittsrecht dürften keine Bedingungen geknüpft sein. Bei spekulativen Geschäften wie Aktien oder Devisen werde kein Rücktrittsrecht benötigt.
"Bei Finanzdienstleistungen sind die Rücktrittsrechte in verschiedenen Gesetzen festgelegt wie Versicherungsvertrags- oder Kapitalmarktgesetz", so AK-Konsumentenschützer Harald Glatz. Es gebe zudem ganz spezielle Rücktrittsrechte. Wenn z. B. ein Kredit abgeschlossen werde, gebe es im Bankwesengesetz überhaupt kein Rücktrittsrecht. Je nach anwendbarem Gesetz gebe es Rücktrittsfristen von einer Woche, zwei Wochen oder 30 Tagen.
Es gebe neben den unterschiedlichen Fristen auch unterschiedliche Regelungen, wann der Rücktritt wirksam wird. Manchmal reiche es aus, dass die Rücktrittserklärung abgesendet wird. Bei anderen Verträgen wiederum sei entscheidend, dass die Rücktrittserklärung beim Unternehmen eingetroffen ist.
Unterschiedliche Bedingungen
Außerdem sei das Rücktrittsrecht meist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Von einem Haushalts-Versicherungsvertrag könne der Konsument nur zurücktreten, wenn er nicht die kompletten Unterlagen erhalten hat, ansonsten habe er gar kein Rücktrittsrecht.