Um die Rechte der Versicherten besser zu schützen, muss der Gesetzgeber bis Ende 2007 eine Neuregelungen schaffen. Bis dahin gilt noch die derzeitige Rechtslage.
Musterprozesse
Die Musterprozesse von insgesamt drei Klägern waren mithilfe des Bundes der Versicherten geführt worden. In Verfassungsbeschwerden hatten die Kläger geltend gemacht, dass sie bei der Endauszahlung, aber auch bei konzerninternen Übertragungen von Polizzen, etwa von einer Mutter- auf eine Tochtergesellschaft, nicht darüber informiert werden, wie stille Reserven und Vermögenswerte übertragen wurden.
Außerdem könne bei den derzeit 45 Millionen Polizzen für kapitalbildende Lebensversicherungen nicht nachvollzogen werden, wie der so genannte Schlussüberschuss berechnet wird. Zudem erlaube das geltende Bilanzrecht, dass die Assekuranzen mit den Prämien der Versicherten stille Reserven erwirtschaften. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen Buch- und Zeitwert, etwa von Immobilien oder Aktien. Bisher weigerten sich die Versicherungen, stille Reserven auszuschütten, weil diese Puffer für wirtschaftlich schlechte Zeiten seien und laut Handelsgesetz auch nicht berücksichtigt werden müssen.
Der Kunde könne derzeit vor allem nicht klären, ob die Überschussbeteiligung zutreffend festgestellt worden sei, sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsverkündung des Ersten Senats. "So kann sich eine zu geringe Festsetzung etwa durch Nichtberücksichtigung stiller Reserven ergeben." Es müsse sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt würden, die der Versicherte durch seine Prämien geschaffen habe. Die derzeitigen Schutzdefizite seien mit der Verfassung nicht vereinbar, die Versicherten seien in ihren Eigentumsrechten verletzt.
Schutz des Eigentums