Wien - Wird die Handymasten-Steuer vor den Höchstgerichten halten oder nicht? - Finanzrechtsexperten sind darüber uneinig. Der Leiter der Abteilung Finanzrecht an der Universität Innsbruck, Reinhold Beiser, bezweifelte im Gespräch mit der APA, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Abgabenautonomie der Nationalstaaten einschränken würde. "Auch das Abgaben(er)findungsrecht der Länder hat Grenzen", meint dagegen Claus Staringer, Professor an der Wirtschaftsuniversität Wien und Steuerrechtsexperte der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer.

Beiser meint, das Niederösterreich gute Argumente habe, die Handymastensteuer zu rechtfertigen. Die Länder würden schließlich einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass das Bundesbudget die Maastricht-Kriterien erfülle. Der Bund haben den Ländern immer wieder vorgeworfen, die Abgabenautonomie nicht zu nutzen. "Wenn Niederösterreich jetzt kreativ war, kann man finanzrechtlich nicht viel einwenden", meint Beiser.

Belastungen liegen in Natur der Sache

Dass die neue Steuer zu Belastungen führe, liege in der Natur der Sache. Alle Abgaben beeinflussen und verändern die Wirtschaft massiv. Eine wettbewerbsneutrale Abgabe gibt es nicht", betont der Innsbrucker Rechtsexperte. Entscheidend sei, dass die daraus entstehende Kostenbelastung verhältnismäßig sei. Angesichts dessen, dass der Anteil der niederösterreichischen Handymastensteuer an den Gesamtkosten der Mobilfunker relativ gering sein werde und die Betreiber etwa durch Frequenzgebühren weit höher belastet worden seien, sei der Eingriff aber kaum als schwerwiegend gewertet werden, glaubt Beiser.

Staringer, auch Rechtsberater der Mobilfunkfirmen Telering und "3", meint dagegen, dass das Land Niederösterreich auch die Bundesinteressen berücksichtigen müsse: "Solche Berührungspunkte sind bei der Handymastensteuer im Bereich der Telekommunikation, deren Regelung Bundessache ist, ganz offensichtlich gegeben." So soll die Handymastensteuer nach dem Gutachten der Regulierungsbehörde zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen Mobilfunk- und Festnetztelefonie-Unternehmen führen, den Wettbewerb zwischen großen und kleinen Mobilfunkbetreibern beeinflussen (weil große Betreiber die Steuer auf eine größere Zahl von Kunden überwälzen können) und zu einer Gefährdung der Netzabdeckung führen (weil Betreiber aus Kostengründen Masten stilllegen könnten).

Kein Lenkungseffekt vorgesehen

Staringer erinnert daran, dass der Bund keinen Lenkungseffekt zu einer geringeren Mastendichte vorgesehen habe. Doch genau dieser Effekt wird vom Land Niederösterreich als Grund für die Steuer angegeben. Demnach sei im Telekommunikationsgesetz nicht vorgesehen, das es eine Verpflichtung zur gemeinsamen Mastennutzung ("Site-Sharing") gibt. "Hier werden die Ziele der Bundesgesetzgebung vom Land geradezu unterlaufen", kritisierte Staringer. Insgesamt scheine es daher zweifelhaft, ob die niederösterreichische Handymastensteuer noch vom Abgabenerfindungsrecht der Länder gedeckt sei, meint er. (APA)