Ziel der Prospekt-Richtlinie ist die europaweite Vereinheitlichung der Prospektpflicht. Das gilt sowohl für die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt wie im Falle eines öffentlichen Angebotes von Wertpapieren. Damit entstehe ein "europäischer Pass" für fast alle Arten von Wertpapieren. Nach Erstellung, Billigung und Veröffentlichung eines Prospekts in einem EU-Land können Emittenten innerhalb von zwölf Monaten dieses Wertpapier in jedem anderen Mitgliedstaat ohne weiteren Prospekt oder zusätzliche Prüfung öffentlich anbieten oder zum Handel an einem geregelten Markt notieren lassen.
Stellungnahme bei börsenotierten Unternehmen
Zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet ist künftig jeder, der ein öffentliches Angebot macht, das sich an mehr als 100 natürliche oder juristische Personen in einem EU-Land richtet und/oder der kein qualifizierter Anbieter gemäß FMA-Liste ist. Dazu gehören etwa auch Fonds. Bei börsenotierten Unternehmen kann die Wiener Börse eine Stellungnahme abgeben. Die Prospekte müssen von befugten Wirtschaftsprüfern bestätigt sein, die FMA untersucht nur die "Vollständigkeit und Stimmigkeit". Wie bisher müssen die Prospekte bei der Kontrollbank hinterlegt werden.
Dieser Schritt sei "ein wichtiger Beitrag zur Stärkung des europäischen Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen" und verbessere durch höhere Transparenz des Kapitalmarktes auch den Anlegerschutz, erklärte FMA-Vorstand Kurt Pribil. Er weist aber darauf hin, dass auch die Prospektprüfung durch die FMA "keine Garantie für eine künftige positive Entwicklung des Unternehmens darstellt". Denn die FMA müsse die Prospekte lediglich auf Vollständigkeit und Stimmigkeit der Angaben prüfen, also auf so genannte "Kohärenz". "Die Anleger sind nach wie vor aufgefordert, vor einer Anlageentscheidung den Prospekt sehr genau zu lesen und zu analysieren", so Pribil.