Zuvor war dem 23-Jährigen eine Therapie aus rechtlichen Gründen untersagt worden, und zwar wegen des Paragrafen 39 des Suchtmittelgesetzes. Dort heißt es im 1. Absatz, dass bei einer Verurteilung wegen Dealens die Strafe aufgeschoben werden kann, wenn die ausgesprochene Strafe nicht mehr als drei Jahre ausmacht und sich der Verurteilte einer Therapie unterzieht. Nach der Therapie könne die Strafe auf Bewährung nachgesehen werden.
Nicht gedealt
Der Haken liegt im zweiten Absatz dieses Paragrafen: Besorgt sich der Süchtige das Geld für die Drogen nämlich nicht durch Dealen, zählt nicht die verhängte Strafe, sondern das vorgesehene Strafausmaß. Und liegt die Höchststrafe über fünf Jahren, gibt es die Möglichkeit der Therapie nicht mehr. Und genau so war es im Fall des Ziehsohnes des Welsers.