In Russland häufen sich Vorschläge, wie man die verfassungsmäßige Beschränkung auf zwei Amtszeiten für einen Präsidenten am elegantesten umgehen könnte. Abgeordnete der fernöstlichen Region Primorje plädierten jüngst für eine Verfassungsänderung: in Artikel 32 wird nämlich jedem russischen Bürger das aktive und passive Wahlrecht zugesprochen, sofern er handlungsfähig und nicht zu einer Haftstrafe verurteilt ist.

Dem würde ihrer Ansicht nach Artikel 81 widersprechen, dass ein und dieselbe Person nur zwei Amtszeiten hintereinander wahrnehmen darf. Die Conclusio: Das Volk müsse wählen, ob es Putin ein drittes Mal will. Vertreter des Verfassungsgerichtes halten die Einschätzung der Abgeordneten für puren Unsinn. Tatsächlich gab es schon originellere Ideen. Vor eineinhalb Monaten meinte der Abgeordnete Alexandr Moskalez: Sollte der Präsident noch vor Ablauf der zweiten Amtszeit zurücktreten, und es dadurch vorgezogene Wahlen geben, diese aber etwa durch zu geringe Wahlbeteiligung ungültig sein, so soll er bei einer Neuwahl antreten können.

Der Sprecher der Oberen Parlamentskammer, Sergej Mironov erwog gar per Verfassungsänderung eine parlamentarische Republik zu errichten, in der Putin wohl den Premiersposten einnehmen würde. Schon 2001 wollte er die Präsidentenamtszeit von vier auf sieben Jahre erhöhen.

Putin selbst erklärte noch im Dezember 2004 weder 2008 noch später wieder kandidieren zu wollen. Im April erläuterte er, dass der Präsident lediglich nicht ein drittes Mal in Folge, vier Jahre später allerdings sehr wohl wieder antreten dürfe; er sei sich allerdings nicht sicher, ob er das wolle. Vorige Woche meinte er dann: "Vielleicht würde ich ja wollen, aber die Konstitution des Landes erlaubt dies nicht." (DER STANDARD, Printausgabe, 11.08.2005)