Sollte der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen tatsächlich als verfassungswidrig aufheben, so wird dies vermutlich nur für die Zukunft wirksam sein. Eine (teilweise) Rückerstattung der in der Vergangenheit entrichteten IESG-Zuschläge kommt - wenn überhaupt - nur für jene Beschwerdeführer in Frage, die bis zum Beginn der Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren (voraussichtlich Ende September 2005) bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht haben und damit zum „Anlassfall“ geworden sind.
Um eine Beschwerde beim VfGH einbringen zu können, müsste zunächst bei der zuständigen Gebietskrankenkasse ein Antrag auf Rückerstattung der in den letzten fünf Jahren abgeführten IESG-Zuschläge gestellt und mit einem abweisenden Bescheid dann auch noch der zweite Instanzenzug (Landeshauptmann) durchlaufen werden.
In Anbetracht der voraussichtlich kurzen Zeit, die für dieses Verfahren zur Verfügung steht, kann natürlich nicht vorhergesagt werden, ob man es überhaupt schafft, „Anlassfall“ beim VfGH zu werden. Auch kann nicht vorhergesehen werden, wie der VfGH tatsächlich entscheiden wird.
Wenn Sie Ihre Chancen auf eine mögliche Rückerstattung wahren möchten, müsste jedenfalls umgehend der Antrag bei der Gebietskrankenkasse gestellt werden.