Anlass zur Besorgnis gibt Sonderegger und Lorenz vor allem eine Regelung im kürzlich von ÖVP, BZÖ und SPÖ beschlossenen Fremdenpolizeigesetz. Laut Paragraf 115 FPG wird "Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt" mit bis zu einem Jahr Haft geahndet.
Strafbar macht sich, wer "mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder zur Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden unbefugten Aufenthalt" in Österreich oder sonst wo in der EU gibt. Auch dann, wenn er oder sie etwa Flüchtlinge bei sich wohnen lässt, deren Asylantrag abgelehnt wurde und die Kettenrückschiebungen bis in den Verfolgerstaat befürchten. Im Winter 2003/ 2004 hatten Helfer Tschetschenen in einer solchen Lage dennoch weiter unterstützt - zum Unmut der Behörden.