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APA
Wien - Die Regierung plant neue Regelungen für die Einbürgerung. Ziel ist, die unterschiedliche Handhabung in den einzelnen Bundesländern einzuschränken. Dabei handelt es sich eigentlich um ein Bundesgesetz, das die Einbürgerung im Regelfall erst nach zehn Jahren möglich macht. Allerdings gibt es Ausnahmen, die den Spielraum der hauptzuständigen Länder erhöhen. Einbürgerungen können so nach sechs, vier Jahren oder - z.B. bei Promis - noch früher vorgenommen werden.

Österreicher wider Willen

Grundsätzlich österreichischer Staatsbürger ist, wer einen österreichischen Elternteil hat, sofern es sich um ein Ehepaar handelt. Bei einer nicht "legitimierten" Beziehung muss jedenfalls die Mutter Österreicherin sein, damit das Kind den Pass erhält. Sogar eine Einbürgerung wider Willen ist möglich, nämlich dann, wenn der Legitimierte (ab dem 15. Lebensjahr) diese nicht anstrebt, aber das Gericht zur Einsicht kommt, dass "der Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des Legitimierten dient."

Scheinbar einfach, de facto aber doch recht kompliziert stellt sich die Situation bei Zuwanderern dar. Die Kernbestimmung lautet folgender Maßen: "Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat." Voraussetzung ist aber, dass die Person nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei oder mehr Monaten verurteilt ist und der Lebensunterhalt des Betroffenen hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft.

Schneller Österreicher sein, bei "besonderen Gründen

Damit ist geklärt, dass ein Zuwanderer allenfalls auch länger als zehn Jahre warten muss, es geht aber auch in die umgekehrte Richtung - also dass die Einbürgerung deutlich früher stattfindet. Dies können die Länder entscheiden, sofern es einen "besonders berücksichtigungswürdigem Grund" gibt. Bei Minderjährigen reichen vier Jahre Wohnsitz in Österreich, bei Erwachsenen sechs Jahre, um eine Staatsbürgerschaftsverleihung aus diesem Anlass gewähren zu können.

Was ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" ist, wird im Gesetz etwas schwammig formuliert. So ist es beispielsweise möglich, anhand eines "Nachweises nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration" schon nach sechs Jahren die Staatsbürgerschaft zu verleihen. Gleiches gilt bei "bereits erbrachten und zu erwartenden besonderen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet" sowie bei erfolgreichen Asylwerbern. Letztere können schon nach vier Jahren Wohnsitz in Österreich Staatsbürger werden. Gleiches gilt übrigens auch für EWR-Bürger.

SPÖ gegen Verschärfungen

Die Wiener Integrationsstadträtin Sonja Wehsely (SPÖ) ist vehement gegen Verschärfungen im Staatsbürgerschaftsrecht. Österreich habe ohnehin eines der schärfsten Staatsbürgerschaftsrechte. Größtenteils werde erst nach zehn Jahren eingebürgt - und diese First sei eine "sehr lange, die auch ausreichend ist", meinte Wehsely im ORF-"Sonntagsjournal" zu den Aussagen von Justizministerin Karin Gastinger (BZÖ).

Sie sieht keinen Grund für eine Änderung, zumal die Zahl der Einbürgerungen ständig sinke. Nach dem, was bisher von den Regierungsplänen bekannt ist, würde sie ihrer Partei nicht empfehlen, zuzustimmen, betonte Wehsely. Sie verwies darauf, dass die Länder wenig Spielraum hätten, weil die Staatsbürgerschaftsfragen in einem einheitlichen Bundesgesetz geregelt sind. (APA/Red)