Die Annäherung der Rechte homosexueller Partnerschaften mit jenen der Ehe wird nicht erst seit dem jüngst von Justizministerin Karin Gastinger im STANDARD vorgebrachten Vorschlag eines "Partnerschaftsmodells mit rechtlicher Verankerung" diskutiert. Ein bevorstehendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes könnte die Diskussion nun zusätzlich beleben.

Am 23. Juni hat der VfGH aufgrund der Beschwerde eines Betroffenen beschlossen, in seiner am Montag begonnenen Herbstsession die Verfassungsmäßigkeit des § 123 ASVG Abs 8 lit b sowie des § 83 Abs 8 GSVG, welche die Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Angehörige des jeweiligen Versicherten regeln, zu prüfen (B 47/05-7; B 48/05-9).

Nach diesen Bestimmungen kann die Satzung des jeweiligen Versicherungsträgers vorsehen, dass neben den im Gesetz ausdrücklich angeführten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel etc.) andersgeschlechtliche Lebensgefährten des Versicherten ebenfalls leistungsberechtigt sind.

Ebenfalls geprüft werden die Satzungen zweier Sozialversicherungsträger, die eine derartige "Mitversicherung" von andersgeschlechtlichen Lebensgefährten des Versicherten vorsehen. Damit aber werden gleichgeschlechtliche Lebenspartner ausgeschlossen. Der VfGH hat hier verfassungsmäßige Bedenken.

Gleichbehandlung

Für den gesamten Bereich der "Arbeitswelt" (nicht jedoch jenen der Sozialversicherung) untersagt die EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie - zu deren Umsetzung wurde das im Juli 2004 in Kraft getretene österreichische Gleichbehandlungsgesetz erlassen - jede Diskriminierung u. a. aus Gründen der sexuellen Orientierung.

Unsachliche Differenzierungen zwischen gleichgeschlechtlichen und andersgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften sind aber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig. In diesem Sinne hat etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in "Karner vs. Austria" (40016/98 vom 24. 7. 2003) festgestellt, dass die bisherige österreichischen Judikatur, wonach gleichgeschlechtliche - im Gegensatz zu andersgeschlechtlichen - Lebenspartner kein Eintrittsrecht in ein Mietverhältnis hätten, gegen Art. 8 MRK verstößt.

Auch müssen nach ständiger Judikatur des VfGH gesetzliche Differenzierungen generell sachlich begründbar sein ("verfassungsrechtlicher Gleichheitssatz"). Anknüpfend an die zitierte Entscheidung des EGMR, scheint - so der VfGH wörtlich - "dann, wenn das Gesetz nicht auf die Ehe oder Verwandtschaft abstellt, sondern das Bestehen einer Lebensgemeinschaft genügen lässt, eine Differenzierung nach dem Geschlecht oder der sexuellen Orientierung in Ermangelung besonders schwerwiegender Gründe ... eine Verletzung des Art. 14 MRK (Anm.: Verbot der Benachteiligung) zu sein und als diskriminierend auch gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen. Im vorliegenden Zusammenhang kann der Verfassungsgerichtshof solche Gründe vorläufig nicht finden ..."

All das deutet darauf hin, dass der VfGH die Ungleichbehandlung homosexueller Paare aufheben wird. (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 27.09.2005)