Dass ein Angeklagter sich freiwillig auf seine verminderte Schuldfähigkeit beruft, setzt nämlich voraus, dass seine Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat infolge "jugendlichen Alters" oder infolge "psychischer Störungen" (§11 StGB) beeinträchtigt ist. Da der Punkt des "jugendlichen Alters" für Gudenus offensichtlich nicht in Frage kommt, müsste in diesem Fall eine Beschränkung der Handlungs- oder Einsichtsfähigkeit infolge bestimmter, im Gesetz taxativ aufgezählter, Gründe vorliegen.
Gründe für Schuldunfähigkeit
Dazu gehört neben Geisteskrankheit oder Schwachsinn auch das Vorliegen einer "tiefgreifenden Bewusstseinsstörung" - namentlich eine Berauschung durch Alkohol oder andere Suchtgifte. Zuletzt ist auch eine analoge Anwendunge bei einer "gleichwertigen seelischen Störung" möglich - in Frage kämen dabei etwa schwere Angstzustände, Neurosen oder gravierende Affektzustände. Alles in allem Zustände, die mit der Tätigkeit eines Bundesrates wohl nur schwer vereinbar wären.
Bei Zweifeln über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist im Prozess laut Strafprozessordnung (§134 StPO) ein Sachverständiger zu bestellen, der für den Richter alle Tatsachen über Einsichts- und Handlungsfähigkeit des Beschuldigten in einem psychiatrischen Gutachten zusammenfasst. Auf diesem Gutachten würde dann die richterliche Entscheidung basieren.