Cartoon: Veenenbos, austrianillustration.com

Cartoon: Veenenbos
Das neue Bundesvergabegesetz, dessen Entwurf seit dem Sommer in Begutachtung ist, hat ambitiöse Ziele. Es setzt nicht nur zwei EU-Vergaberichtlinien aus dem Jahre 2004 um, sondern will die rechtliche Seite des Vergabewesens in Österreich neu kodifizieren und gestalten.

Dabei wurde das Vergaberecht schon 2002 novelliert - mit erheblichen Umstellungsschwierigkeiten für den Rechtsanwender. Allerdings wurde dieses Gesetz ob seiner Unübersichtlichkeit bald heftig kritisiert, was sogar in einem detaillierten Vorschlag zweier Uni-Professoren für ein neues Gesetz mündete. Der vorliegende Gesetzesentwurf ist somit der zweite Versuch, das Vergaberecht endlich einfacher zu gestalten.

Freiheit bei ÖNORMEN

Doch auch dieser Entwurf sorgt wegen zahlreicher Neuerungen, die über die Anforderungen des EU-Rechts hinausgehen, für Unmut. Im Brennpunkt der Debatte steht die Bindung der öffentlichen Auftraggeber an ÖNORMEN. Derzeit dürfen Auftraggeber bei der Leistungsbeschreibung nur dann von ÖNORMEN abweichen, wenn dies durch den Leistungsgegenstand erforderlich ist.

In Hinkunft soll die Bindung nicht mehr verpflichtend sein. Das stößt insbesondere in der Bauindustrie auf heftigen Widerstand. Die Bieter fürchten wachsende Unberechenbarkeit der öffentlichen Auftragsvergabe und Mehrkosten bei der Angebotslegung.

Tatsächlich ist es kaum verständlich, dass einerseits von staatlicher Seite Normen veröffentlicht werden, von denen die öffentliche Hand dann nach eigenem Gutdünken abweichen darf. Eine willkürliche Ausnützung dieses Freiraumes ließe sich außerdem nur schwer mit dem Prinzip des lauteren Wettbewerbs, wie es im Vergaberecht generell gilt, vereinbaren.

Alternativangebote

Der Entwurf sieht weiters vor, dass Alternativangebote - also Angebote, die zwar die Zielvorgaben des Auftraggebers erfüllen, jedoch einen anderen Weg wählen als in der Ausschreibung vorgesehen - nur dann zulässig sein sollen, wenn dies ausdrücklich in der Ausschreibung vorgesehen ist.

Derzeit sind Alternativangebote grundsätzlich erlaubt; bei solchen, die eine andere technische Lösung vorschlagen, bedarf ein Ausschluss eines wichtigen Grundes. In der Praxis fördert die Möglichkeit von Alternativangeboten Innovationen der Bieter. Oft nutzen dies Bieter, die über ein Know-how verfügen, das dem Auftraggeber fehlt.

Innovation unterdrückt

Hintergrund der Neuregelung ist wohl, dass Alternativangebote oft schwierige Bewertungsfragen aufwerfen, zumal die Kriterien zum Vergleich mit den Hauptangeboten schon in der Ausschreibung vorgesehen sein müssen. Die Antwort darauf sollte jedoch nicht die Unterdrückung innovativer Angebote sein, sondern eine bessere Formulierung der Kriterien.

In Umsetzung der erwähnten EU-Richtlinien führt der Entwurf den so genannten "wettbewerblichen Dialog" ein - ein neues Vergabeverfahren, das bei besonders komplexen Aufträgen Anwendung finden soll. In einer Dialogphase vor Angebotslegung kann der Auftraggeber das Know-how der Bieter abfragen und für die endgültige Definition des Leistungsgegenstandes nutzen.

Kostenloses Know-how

Dies wird vor allem bei Public Private Partnerships (PPP) zur Anwendung kommen. Der Entwurf enthält zwar ein detailliertes und über die EU-Vorgaben hinausgehendes Regelwerk, aber keine Verpflichtung zur Abgeltung des durch die Bieter den Auftraggebern zur Verfügung gestellten Know-hows.

Es ist jedoch nur schwer vorstellbar, dass Bieter ohne einen derartigen Schutzmechanismus ihre Kenntnisse dem Auftraggeber überlassen, da sie nicht sicher sein können, den Auftrag zu erhalten.

Schließlich dehnt der Entwurf die Möglichkeiten des Auftraggebers aus, statt dem Bestbieter- das Billigstbieterprinzip anzuwenden. All das macht das neue Gesetz ziemlich "auftraggeberlastig". Der ursprüngliche Zweck des Vergaberechts, private Bieter vor der Marktmacht der öffentlichen Hand zu schützen, kommt zu kurz. Es wird sich zeigen, ob dies in der Letztfassung korrigiert werden kann. (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 11.10.2005)