Ohne staatlich bestellten Auktionator soll in Frankreich auch künftig im Internet keine Versteigerung von Kunstgegenständen und Immobilien möglich sein. Dem französischen Unternehmen Nart SAS und dem US-Pendant Nart Inc. wurde am Mittwoch von einem Pariser Zivilgericht untersagt, nochmals solche Auktionen von in Frankreich befindlichen Kunstobjekten zu veranstalten. Weil sie dies bereits im November und Dezember ohne Berehtigung getan hatten, wurden die beiden Unternehmen zur Zahlung eins symbolischen Franc an die Berufsvertretungen der Auktionatoren verurteilt. Der Gerichtsentscheid wurde aus einem Gesetz von 1841 hergeleitet, in dem das Monopol der staatlich bestellten Auktionatoren festgelegt ist. Das Monopol soll jedoch bis zum Jahresende fallen. Die Justizbehörden wurden auf Antrag der Kammer der Auktionatoren (CNC) und der Disziplinarkammer der Pariser Auktionatoren (CDC) aktiv. Sie befanden, die online-Versteigerung sei in jeder Hinsicht einer öffentlichen Versteigerung gleichzustellen. Die Nart-Unternehmensgruppe hatte hingegen die Ansicht vertreten, Internet-Versteigerungen seien keine öffentlichen Versteigerungen und fänden nicht in Verkaufsräumen statt. Dagegen heißt es in dem Gerichtsentscheid, der Verkaufsraum im Internet sei "veränderbar und unendlich ausdehnbar", nichtsdestoweniger aber ein Verkaufsraum. Die Versteigerungen, die von Nart Ende des Jahres abgehalten wurden, müssten vor diesem Hintergrund als "schuldhaftes Verhalten" gewertet werden. (APA)