Der BGH bestätigte damit, was seit einigen Jahren ohnehin Praxis ist. Ähnlich wie beim Fernsehen verlangt die DFL für Radioreportagen inzwischen - je nach Dauer und Reichweite - vier- bis fünfstellige Beträge pro Saison. Die Hörfunksender hatten sich dagegen mit dem Argument zur Wehr gesetzt, Radio sei mit Fernsehen nicht vergleichbar: Der Radioreporter erbringe mit der Schilderung des Spielgeschehens eine eigene kreative Leistung.
Kein Freischein für eine Rundfunkreportage
Nach Ansicht des BGH bedeutet das von der Vorinstanz den beklagten Vereinen eingeräumte Bestimmungsrecht - dass der Kauf einer Eintrittskarte noch kein Freischein für eine Rundfunkreportage aus dem Stadion bedeutet - noch keine marktbeherrschende Stellung. Das Hausrecht der Vereine bilde eine ausreichende Grundlage dafür, den Zutritt von Hörfunkveranstaltern von der Zahlung von Entgelten für die Berichterstattung abhängig zu machen, stellte der BGH fest.