Luxemburg - Die bisher preisgünstigeren
Zigaretten-"Sticks" müssen künftig in Deutschland wie normale
Zigaretten besteuert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
entschied am Donnerstag in Luxemburg, es handle sich bei den
vorgefertigten Röllchen nicht wirklich um Tabak-Feinschnitt für
Selbstdreher. Deswegen dürfe auch der niedrigere Steuersatz für
Selbstgedrehte nicht auf die "Sticks" angewendet werden. (Rechtssache
C-197/04)
Die "Sticks" - im Verfahren vor dem höchsten EU-Gericht ging es um
"West Single Packs" - sind nach Feststellung des Gerichts Zigaretten
und müssen dementsprechend besteuert werden. Zigaretten seien nach
geltendem Recht auch "Tabakstränge, die durch einen einfachen
nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben
werden". Dem Gericht zufolge ist dies eindeutig der Fall. Die
deutsche Bundesregierung, die von der EU-Kommission verklagt worden
war, hatte dies bestritten: Es seien "mehrere aufeinander folgende
Verfahrensschritte nötig", die "eine genaue und geübte Handhabung
erforderten".
Das Gericht legte im Urteil dar, der vorportionierte Tabak werde
in einer Aluminiumhülse in eine Zigarettenpapierhülse eingeführt.
Anschließend werde die Verpackung entfernt und der Tabak bleibe in
der Hülse: "Daraus folgt, dass die in Rede stehenden Tabakstränge
durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in
Zigarettenpapierhülsen geschoben werden." Damit seien alle Kriterien
für die Definition einer Zigarette erfüllt. Die Bundesrepublik
Deutschland muss die Kosten des Verfahrens tragen.(APA/dpa)