Luxemburg - Die bisher preisgünstigeren Zigaretten-"Sticks" müssen künftig in Deutschland wie normale Zigaretten besteuert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Donnerstag in Luxemburg, es handle sich bei den vorgefertigten Röllchen nicht wirklich um Tabak-Feinschnitt für Selbstdreher. Deswegen dürfe auch der niedrigere Steuersatz für Selbstgedrehte nicht auf die "Sticks" angewendet werden. (Rechtssache C-197/04)

Die "Sticks" - im Verfahren vor dem höchsten EU-Gericht ging es um "West Single Packs" - sind nach Feststellung des Gerichts Zigaretten und müssen dementsprechend besteuert werden. Zigaretten seien nach geltendem Recht auch "Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden". Dem Gericht zufolge ist dies eindeutig der Fall. Die deutsche Bundesregierung, die von der EU-Kommission verklagt worden war, hatte dies bestritten: Es seien "mehrere aufeinander folgende Verfahrensschritte nötig", die "eine genaue und geübte Handhabung erforderten".

Das Gericht legte im Urteil dar, der vorportionierte Tabak werde in einer Aluminiumhülse in eine Zigarettenpapierhülse eingeführt. Anschließend werde die Verpackung entfernt und der Tabak bleibe in der Hülse: "Daraus folgt, dass die in Rede stehenden Tabakstränge durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in Zigarettenpapierhülsen geschoben werden." Damit seien alle Kriterien für die Definition einer Zigarette erfüllt. Die Bundesrepublik Deutschland muss die Kosten des Verfahrens tragen.(APA/dpa)