Für den Verfassungsexperten ist "genau genommen jetzt die Kärntner Landesregierung am Zug". Zu Sanktionsmöglichkeiten befragt, sollten die Ortstafeln doch nicht aufgestellt werden, verwies der Verfassungsrechtsexperte darauf, dass es eine "indirekte Durchsetzungsmöglichkeit über das Strafrecht gibt, bzw. eine Anklage der zuständigen Mitglieder der Kärntner Landesregierung beim VfGH durch den Landtag. Aber das ist realpolitisch illusorisch". Auch was den Vorwurf des Amtsmissbrauchs betrifft, biete das keine Garantie für eine Aufstellung. "Das stellt die Ortstafeln nicht auf - es ist nicht durchsetzbar".
Korinek drängt
Zuletzt hatte VfGH-Präsident Karl Korinek einmal mehr auf die Umsetzung des Ortstafel-Urteils der Verfassungsrichter aus dem Jahr 2001 gedrängt. Zuständig für die Aufstellung der zweisprachigen Ortstafeln sei jedenfalls die Kärntner Landesregierung. Dem hatte Kärntens Landeshauptmann Jörg Haider (B) widersprochen. Er forderte Korinek zu einer Korrektur seiner Aussagen auf und meinte, es sei nicht das Land Kärnten, sondern der Bund für die Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses zuständig. 'Ein VfGH-Sprecher replizierte, dass Haider einem Irrtum unterliege. Das Aufstellen von Ortstafeln sei Angelegheit der Straßenpolizei, die nach Artikel 11 B-VG Landessache sei.
Bundeskanzler Wolfgang Schüssel (V) versuchte eine Eskalation der Frage zu vermeiden und meinte, es habe keinen Sinn, "irgendetwas zu verordnen", wenn im Vorfeld doch ein breiter Konsens darüber bestehe, was man gemeinsam trage und auch "bewusst positiv akzeptiert.
Öhlinger: Aufstellen von Verkehrszeichen ist Landessache
Der Verfassungsrechtler Theo Öhlinger erklärte zur Debatte über die Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln in Kärnten, dass dafür die Landesregierung zuständig sei. "Das Aufstellen von Verkehrszeichen wie der Ortstafel ist Landessache", so Öhlinger gegenüber der APA am Dienstag. Eine Verordnung, wie sie zuletzt Bundeskanzler Wolfgang Schüssel (V) ins Spiel gebracht hatte, sei "nicht unbedingt" erforderlich, weil der Verfassungsgerichtshof erklärte habe, dass die Bestimmung des Wiener Staatsvertrags unmittelbar anwendbar sei.
Allerdings könnte eine Verordnung der Rechtssicherheit dienen. "Insofern sind beide betroffen", Bund und Land. Sollte die Aufstellung der zweisprachigen Ortstafeln trotz Verordnung unterbleiben, was könnte man dann machen? - Öhlinger: "Dann könnte der Bund den Landeshauptmann haftbar machen". Es gäbe eine Anklage beim VfGH im Sinne einer so genannten Ministeranklage. "Solange die Verordnung nicht da ist, kann das der Bund schwer tun".
Eine Klage wegen Gesetzesverletzung des Staatsvertrags habe es bisher nur ein einziges Mal nach dem Zweiten Weltkrieg geben, und zwar gegen den früheren Salzburger Landeshauptmann Haslauer, der eine Verordnung gab, dass am 8. Dezember die Geschäfte offen halten können sollen. Haslauer sei auch vom VfGH verurteilt worden. Darüber hinaus habe es aber keine Sanktionen gegeben? - Öhlinger: "Den Hauslauer hat es tief geschmerzt". Theoretisch hätte der VfGH auch die Möglichkeit der Amtsenthebung. "Das hängt von der Schwere des Verschuldens ab".