Dabei wollte sie das "In-house"-Privileg in Anspruch nehmen, das es öffentlichen Körperschaften erlaubt, Verträge intern ohne Ausschreibung zu vergeben. Der EuGH bezeichnete dies als eine "künstliche Konstruktion" und sah darin im Ergebnis eine Umgehung der Dienstleistungskoordinierungs-Richtlinie.
Einen besonderen "Dämpfer" für PPP-Modelle bedeutet die Entscheidung nicht. Vergabeverfahrensfreie In-house-Aufträge sind unter Beachtung der "Teckal"-Kriterien, auf die der EuGH erneut verwiesen hat, weiterhin möglich, und auch die Veräußerung von Beteiligungen an öffentlichen Unternehmen kann unverändert unter Beachtung der Privatisierungsrichtlinien - ein transparentes Verfahren oder allenfalls bloß ein qualifiziertes Wertgutachten - durchgeführt werden.
"80/20" Regel
Auch hat der EuGH neuerlich nicht die so genannte "80/20" Regel postuliert, obwohl sie der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen angesprochen hat; nach dieser Auffassung würde das "In-house"-Privileg verloren gehen, wenn die beauftragte Gesellschaft mehr als 20 Prozent ihrer Umsätze "am Markt" tätigt.