Wie erwartet hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache "Mödling" (C 29/ 04 vom 10. 11. 2005) gegen Österreich entschieden. Die Gemeinde Mödling hatte wie berichtet einen Entsorgungsauftrag freihändig an eine zu diesem Zweck gegründete hundertprozentige Tochter vergeben und gleich danach 49 Prozent der Anteile an dieser Gesellschaft an einen Privaten verkauft.

Dabei wollte sie das "In-house"-Privileg in Anspruch nehmen, das es öffentlichen Körperschaften erlaubt, Verträge intern ohne Ausschreibung zu vergeben. Der EuGH bezeichnete dies als eine "künstliche Konstruktion" und sah darin im Ergebnis eine Umgehung der Dienstleistungskoordinierungs-Richtlinie.

Einen besonderen "Dämpfer" für PPP-Modelle bedeutet die Entscheidung nicht. Vergabeverfahrensfreie In-house-Aufträge sind unter Beachtung der "Teckal"-Kriterien, auf die der EuGH erneut verwiesen hat, weiterhin möglich, und auch die Veräußerung von Beteiligungen an öffentlichen Unternehmen kann unverändert unter Beachtung der Privatisierungsrichtlinien - ein transparentes Verfahren oder allenfalls bloß ein qualifiziertes Wertgutachten - durchgeführt werden.

"80/20" Regel

Auch hat der EuGH neuerlich nicht die so genannte "80/20" Regel postuliert, obwohl sie der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen angesprochen hat; nach dieser Auffassung würde das "In-house"-Privileg verloren gehen, wenn die beauftragte Gesellschaft mehr als 20 Prozent ihrer Umsätze "am Markt" tätigt.

Die restriktive EuGH-Judikatur zum "In-house"-Privileg kann zu Recht kritisiert werden; allerdings muss bedacht werden, dass eine Zerlegung eines Auftrages an einen Privaten "in mehrere gesonderte Schritte" - wie im Fall "Mödling" - den Wettbewerb verfälscht. (Michael Hecht, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 29.11.2005)