Bei den meisten Wohnungen sind die in Paragraph 15a, Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes (MRG) festgelegten Ausstattungskategorien weiterhin Regulativ für die Höhe des zulässigen Hauptmietzinses. Sie haben vor allem Bedeutung bei Altmietverträgen, bei Berechnung des Mietzinses gemäß § 45 MRG, bei Hauptmietzinsbildung nach dem Richtwertsystem, sowie bei Mietzinserhöhungsverfahren.

Im MRG heißt es dazu wörtlich:

"Eine Wohnung hat die Ausstattungskategorie…

A, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, ihre Nutzfläche mindestens 30 m2 beträgt, die Wohnung zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt;

B, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht;

C, wenn sie in brauchbarem Zustand ist und zumindest über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügt;

D, wenn sie entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im Inneren verfügt oder wenn bei ihr eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist und auch nicht innerhalb angemessener Frist nach Anzeige durch den Mieter vom Vermieter brauchbar gemacht wird."

Die Kategorie richtet sich dabei nach dem Ausstattungszustand der Wohnung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Beim Fehlen eines Ausstattungsmerkmals kann eine Wohnung in eine höhere Kategorie eingeordnet werden, sofern das fehlende Merkmal (Ausnahme: Badegelegenheit) durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird.

Richtwert

Der gesetzlich festgelegte Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat (Richtwert) wird jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst. Seit 1. April 2007 gelten folgende Beträge:

Kategorie A: 4,63 Euro
Kategorie B: 3,47 Euro
Kategorie C: 2,31 Euro

(vlg. Website der Stadt Wien)

Lagezuschlags-Check

Die Stadt Wien bietet eine Online-Abfrage an, mit deren Hilfe man herausfinden kann, welcher Lagezuschlag für die jeweilige Wohnadresse zulässig ist. Ein Lagezuschlag ist nur dann erlaubt, wenn die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine Lage aufweist, die besser ist als die durchschnittliche Lage. Die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände müssen dem Mieter bzw. der Mieterin außerdem schriftlich bis spätestens beim Zustandekommen des Mietvertrages ausdrücklich bekanntgegeben werden.

Der Lagezuschlag ist allerdings nur bei Wohnungen, bei denen der Richtwertmietzins anzuwenden ist, zu berücksichtigen. (red)