Die Gebühr von gegenwärtig 45 Cent pro Monat wird von der Landeszentrale für neue Medien erhoben und - zur Sicherung lokaler und regionaler Angebote - an Privatsender ausgeschüttet. Damit dient das Teilnehmerentgelt nach den Worten der Richter der Rundfunkfreiheit. Allerdings habe der der Gesetzgeber keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, dass die Privatsender als "Gegenleistung" Programme anböten, in denen die Meinungsvielfalt in der Gesellschaft zum Ausdruck komme. Der Bayerische Gesetzgeber hat nun bis Ende Dezember 2008 Zeit, diese Vorgaben umzusetzen. Die Erhebung des Teilnehmerentgelts war ohnehin bis zu diesem Zeitpunkt befristet.
Streaming & TV
Förderung des Privat-TV in Bayern ist verfassungswidrig
Urteil des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Bayern muss die finanzielle Förderung
lokaler und regionaler Sendungen im Privatfernsehen überdenken. Das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte in einem am Freitag
veröffentlichten Beschluss ein Teilnehmerentgelt für
verfassungswidrig, das Inhaber von Kabelanschlüssen zahlen müssen.
Nach dem Beschluss gilt die Regelung bis 2008 übergangsweise weiter
Die Karlsruher Richter erkennen in dem Beschluss an, dass
regionale Angebote von privaten Fernsehsendern nicht überall
wirtschaftlich betrieben werden können. Die Landeszentrale für neue
Medien hatte argumentiert, der öffentlich-rechtliche Bayerische
Rundfunk (BR) könne das lokale Angebot der Privatsender aus
finanziellen Gründen nicht ersetzen. Die Produktion der bestehenden
Lokalfernsehenangebote würde den BR demnach 220 Millionen Euro kosten
- bei einem Gesamtbudget von 900 Millionen Euro für Hörfunk und
Fernsehen. Die Produktionskosten privater Anbieter sind der
Landeszentrale zufolge deutlich niedriger. Ein Wegfall des
Teilnehmerentgelts gefährde daher die bestehende flächendeckende
Versorgung mit lokalen und regionalen Fernsehangeboten. (APA/dpa)