Bei ihrem Abflug von Washington steckte die US- Außenministerin ihre Position mit dem schroffen Hinweis ab, dass der internationale Terror nicht in herkömmliche rechtliche Kategorien passe und folglich auch nicht seine Bekämpfung. Welch verhängnisvolle Verkehrung aller Proportionen!

Auch wenn es bei ihrer Ankunft in Deutschland ein wenig milder klang, so ist diesem Wahnwitz von europäischer Seite entschlossen entgegenzutreten. Der Schutz freiheitlicher Grundordnungen darf nicht mit ihrer Verstümmelung erkauft werden. Dazu besteht auch keine Not. Denn die herkömmlichen Rechtsordnungen sind für die Terrorbekämpfung durchaus ausreichend – selbst auf der zwischenstaatlichen Ebene: Man müsste sich der bestehenden Mittel – und nicht zuletzt auch der Kompetenzen des UN-Sicherheitsrates – nur bedienen.

Die Katze ist jedenfalls aus dem Sack. Was viele – mich eingeschlossen – nicht glauben wollten, ist offenkundig doch wahr: Die USA haben, und tun es vielleicht noch immer, Terror- oder auch andere Verdächtige über Europa herumgeflogen und in zwei geheimen Gefängnissen, je eins in Polen und in Rumänien, festgehalten. Damit sollen offenbar die detaillierten Rechtsschutzmittel der amerikanischen Strafrechtsordnungen unterlaufen werden.

Ob sich die US-Regierung dabei der CIA oder einer anderen aus der weiten Palette ihrer Sonderagenturen bedient haben, tut nichts zur Sa 2. Spalte che. Was zählt, ist, dass diese "Aktivitäten" den USA als Völkerrechtssubjekt und Hoheitsträger zuzurechnen sind. Auch wenn die Beweiskraft der bisher vorliegenden Informationen noch dürftig erscheint, so fügen sich diese doch zu einem Tableau, das deprimierender nicht sein kann. Da sind die USA, immerhin die älteste zeitgenössische Demokratie, die offenbar wild entschlossen sind, ihr ohnehin schon ausreichend verheerendes Image noch weiter zu festigen. Da ist ein veritables EU-Mitglied Polen, das dringend verdächtig ist, seine nationale Rechtsordnung, seine EU-Verpflichtung zur Rechtstaatlichkeit (Art. 6 EUV) und vor allem seine Verpflichtungen aus der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) mir-nichts- dir-nichts ausgesetzt zu haben. Dasselbe gilt für das So- gut-wie-EU-Mitglied Rumänien. Da ist vor allem aber auch Deutschland, vorgeblich Hort grundrechtlicher Rechtschaffenheit, dessen rot-grüne Regierung zumindest im Fall eines ihrer Staatsangehörigen in die Praktiken US-amerikanischer Dienste eingeweiht war und still gehalten hat.

Dass dieses Wissen und vielleicht auch die Haltung des wohlwollenden Wegschauens auf die schwarz-rote Regierung Merkel übergegangen ist, ist dringend zu vermuten, wenngleich nicht belegbar. Immerhin war der jetzige Außenminister Steinmeier im Kabinett Schröder für die Geheimdienstbelange zuständig. Immerhin hat Kanzlerin Merkel eine Debatte darüber in einen vertraulichen Bundestagsausschuss ausgelagert.

Eindeutige Kriterien

Die rechtlichen Parameter könnten klarer nicht sein. Nach allgemeinem Völkerrecht hat jeder Staat auf seinem Territorium (Luftraum eingeschlossen) – und nur dort –, das Exklusivrecht auf Ausübung von Hoheitsgewalt. Die Ausübung von Hoheitsgewalt auf fremdem Territorium ist eine schwere Souveränitätsverletzung, wenn sie nicht mit Zustimmung des betreffenden Staates erfolgt. Die Festnahme und das Festhalten von Personen ist entweder staatliches, hoheitliches Handeln oder ein "normales", privates Verbrechen (Entführung oder Freiheitsberaubung oder beides). Dasselbe gilt im Grunde genommen für den Luftraum der Staaten. Auch der Transport von Gefangenen im Lufttransit ist Ausübung von Hoheitsgewalt und bedarf genau so wie zu Lande der Genehmigung der Behörden des betroffenen Staates. Die nahe liegende Schwierigkeit der entsprechenden Beweisführung ändert nichts an der Rechtslage.

Im Klartext: Die Anhalteeinrichtungen in Polen und Rumänien haben entweder die Zustimmung beider Regierungen gehabt, oder sie stellen eine massive Verletzung der polnischen und rumänischen Souveränität und damit des allgemeinen Völkerrechtes dar. Für europäische Staaten kommt erschwerend hinzu, dass die EMRK mit den hier vor allem interessierenden Bestimmungen über Folterverbot (Art. 3) Schutz vor rechtswidriger Verhaftung (Art. 5) und Recht auf faires Verfahren (Art. 6) nicht nur für die eigenen Staatsangehörigen, sondern für jedermann auf ihrem Territorium, also auch für allfällige US-Gefangene gilt.

Wie bei völkerrechtlichen Verträgen üblich, liegt es an jedem der Vertragsstaaten, die Einhaltung der EMRK auch durch die anderen Staaten einzumahnen und nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen. Im Hinblick auf die österreichische EMRK-Mitgliedschaft ist die Bundesregierung dringend gefordert, den Vorwürfen gegen Polen, Rumänien und natürlich auch Deutschland nachzugehen und entsprechende Erklärungen zu verlangen. Als künftige EU-Präsidialmacht muss sie sich schon jetzt darauf vorbereiten, die USA im Rahmen der GASP entschlossen in die Schranken zu weisen. (DER STANDARD, Printausgabe, 7./8.12.2005)