Wien - Der am vergangenen Freitag im Straflandesgericht wegen Mordes an seiner Freundin zu 15 Jahren Haft verurteilte ehemalige Wiener Rathaus-Sprecher hat am Mittwoch Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet. "Wir wollen einen dritten Rechtsgang", so Verteidiger Richard Soyer. Damit muss sich nun der Oberste Gerichtshof (OGH) zum bereits zweiten Mal mit diesem Fall auseinander setzen.

Das Höchstgericht hatte das erste Urteil - 18 Jahre Freiheitsstrafe - aus formalen Gründen aufgehoben. Der den Geschworenen vorgelegte Fragenkatalog wurde als unvollständig bemängelt. Die Neudurchführung machte sich für den 39-jährigen Mann, der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft seine um drei Jahre jüngere Freundin erwürgt hatte, weil diese ihn endgültig verlassen wollte, insofern "bezahlt", als sich im zweiten Rechtsgang die Strafe um drei Jahre reduzierte.

Der neu hinzugezogene Verteidiger hatte im zweiten Durchgang allerdings einen so genannten Reflextod als eigentliche Todesursache geltend gemacht: Der Angeklagte habe die Frau nur kurz in den Schwitzkasten genommen. Dann hätten beide das Gleichgewicht verloren, wären zu Boden gestürzt, sie hätte durch das Anschlagen einen Kreislaufzusammenbruch erlitten.

Der Anwalt wollte das beweisen, indem er eine neuropathologische Untersuchung des Gehirns und der Carotisgabel der Toten beantragte. Das wurde seitens des Gerichts einerseits mit der Begründung abgelehnt, es handle sich dabei um einen auf einer Hypothese beruhenden Erkundungsbeweis. Andererseits ist das Fläschchen mit dem Gehirn, das sich eigentlich in der Asservatenkammer der Gerichtsmedizin befinden sollte, offenbar verschwunden.

Vor allem auf diese aus seiner Sicht zu Unrecht abgewiesenen Beweismittel möchte sich Soyer in seiner Nichtigkeitsbeschwerde stützen. Die Strafe könnte sich für den früheren Pressesprecher allerdings auch noch erhöhen: Staatsanwältin Gabriele Mucha hat Berufung gegen die Strafhöhe eingelegt. Für sie sind die 15 Jahre angesichts der "besonderen Brutalität der Tat" - so ihre Ausdrucksweise im Schlussplädoyer - zu wenig. (APA)