Auskunft
Sie könnten dann künftig nicht nur denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt, zur Auskunft verpflichten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Dritte wie Internet-Provider. Wenn ein Musikverlag beispielsweise entdeckt, dass jemand Alben eines seiner Künstler im Internet illegal zum Download anbietet, kann er den Internet-Anbieter zur Herausgabe der Daten des Anbieters der Musikdateien verpflichten. Bedingung hierfür ist allerdings ein richterlicher Beschluss.
Schaden
Auch beim Thema Schadensersatz will Zypries für mehr Klarheit sorgen. Ein Beispiel: Ein Fälscher ahmt ein berühmtes Markenprodukt nach. Da es für den Markeninhaber schwierig ist, seinen konkreten Schaden zu berechnen, kann er vom Fälscher laut Entwurf vor Gericht eine angemessene Lizenzgebühr verlangen. Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich danach, was er verdient hätte, wenn er mit einem Markennutzer einen rechtmäßigen Lizenzvertrag abgeschlossen hätte. Stattdessen kann der Markeninhaber aber auch den Gewinn verlangen, den der Fälscher durch die Nutzung der Marke erzielt hat. In der bisherigen Gesetzesregelung hieß es bisher nur allgemein, dass bei Verletzung geistigen Eigentums der entstandene Schaden beglichen werden muss.