Der erste wesentliche Punkt ist die Weisungsfreiheit der Richter. Das bedeutet einerseits, dass der Richter bei seinen Entscheidungen nur an die Gesetze, nicht aber an Weisungen eines Vorgesetzten gebunden ist. Auch die Meinung übergeordneter Richter ist nicht bindend. Eine einmal gefällte richterliche Entscheidung kann nur durch ein Rechtsmittelverfahren überprüft werden.
Eine weitere Ausprägung der richterlichen Unabhängigkeit ist die Unabsetzbarkeit der Richter. Dadurch soll verhindert werden, dass "unliebsame" Richter außer Dienst gestellt werden können. Außerdem gilt für österreichische Richter eine Unversetzbarkeit, was verhindert, dass durch politische Einflussnahme ein Prozess in eine gewünschte Richtung gelenkt wird. Kein Richter kann zu einem beliebigen Zeitpunkt versetzt werden, es existiert eine fixe Geschäftseinteilung.
Lediglich wenn sich ein Richter disziplinarrechtlich vor einem Dienstgericht verantworten muss und entzschieden wird, dass er sich grob pflichtwidrig verhalten hat oder seine Dienstpflichten nicht mehr erfüllen kann, gilt eine Ausnahmeregelung. Disziplinargerichte können unter Umständen die Versetzung an einen anderen Dienstort oder in den Ruhestand aussprechen.
Der Gesetzestext des B-VG im Wortlaut:
Artikel 86
(1) Die Richter werden, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist, gemäß dem Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt; die Bundesregierung oder der Bundesminister hat Besetzungsvorschläge der durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senate einzuholen.
(2) Der dem zuständigen Bundesminister vorzulegende und der von ihm an die Bundesregierung zu leitende Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend Bewerber vorhanden sind, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind.
Artikel 87
(1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3) Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
Artikel 87a
(1) Durch Bundesgesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Zivilrechtssachen besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bundesangestellten übertragen werden.
(2) Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter kann jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.
(3) Bei der Besorgung der im Absatz 1 bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bundesangestellten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden. Artikel 20 Absatz 1 dritter Satz ist anzuwenden.
Artikel 88
(1) In der Gerichtsverfassung wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand zu versetzen sind.
(2) Im übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen Fall wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.