Unabsetzbar, unversetzbar, weisungsfrei – schon seit der Entstehung der Österreichisch-Ungarischen Monarchie nehmen Richter in der österreichischen Rechtsordnung eine Ausnahmestellung ein. Seit dem Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt 1867 ist das Prinzip der Unabhängigkeit der Justiz und der Trennung von Justiz und Verwaltung in der österreichischen Rechtsordnung verankert.

Durch die verfassungsrechtlichen Garantien sind Richter einer politischen Einflussnahme – zumindest offiziell - weitgehend entzogen. De facto gibt es aber immer wieder Graubereiche, in denen die Gewaltentrennung nicht so funktioniert wie sie sollte. Die Richtervereinigung betonte schon vor fünf Jahren, dass es zwar „in der täglichen Arbeit nicht zu politischen Interventionen komme, es aber dennoch immer wieder versuchte Einflussnahmen gebe, insbesondere bei der Personalpolitik.“ Österreich ist also schon jetzt kein „Schlaraffenland“ der Rechtsstaatlichkeit.

Beim geplanten Bundesmitarbeitergesetz, dass nach dem Willen der Regierung das Ende des Beamtentums bringen soll, werde es keine Ausnahmen für Richter und Staatsanwälte geben, erklärte heute Finanzstaatssekretär Finz. Es würden stattdessen Sonderregelungen für bestimmte Berufgruppen erlassen. Diese Ankündigung sorgt mit gutem Grund für Aufregung bei den Standesvertretungen der Richter. Ob diese Spezialregelungen dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit genügen, ist nämlich noch nicht ersichtlich. Von einem erweiterten Kündigungs- und Versetzungsschutz ist die Rede – damit ist aber wohl nur eines von vielen Elementen der richterlichen Unabhängigkeit gewährleistet.

Böse Zungen mögen behaupten, die Unabhängigkeit der Justiz sei der Regierung schon länger ein Dorn im Auge gewesen. Belege für diesen Eindruck gibt es zu Hauf: Schon 2003 äußerte Finanzminister Grasser den Wunsch, die „Pragmatisierung“ der Richter abzuschaffen Im Zusammenhang mit dem Personalmangel am UBAS, dem Unabhängigen Bundesasylsenat, forderte der damalige Justizminister Böhmdorfer eine Bestellung von Richtern auf Zeit – und wollte sich damit über einen Grundkonsens hinwegsetzen, der laut Internationaler Richtervereinigung eines der „Kennzeichen der Unabhängigkeit der Rechtssprechung“ ist.

Ebenfalls Böhmdorfer war es, der bei der Spitzelaffäre auf sein Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwälten pochte. Man sollte nicht so weit gehen, der Regierung zu unterstellen, dass ihr der Rechtsgrundsatz der unabhängigen Justiz egal ist. Aber es wirft ein ungutes Licht auf eine Regierung, wenn an den Grundfesten des Rechtsstaates gerüttelt wird, egal wie sanft dieses Rütteln ausfällt. Wer sich als Gesetzgeber an den Kern der verfassungsrechtlichen Grundprinzipien heranwagt, muss damit rechnen, dafür vom Verfassungsgerichtshof die Rechnung in Form einer Aufhebung des Gesetzes präsentiert zu bekommen.