Die meisten Finanzminister in den EU-Staaten dürften mit einem Stoßseufzer reagiert haben, EU-Steuerkommissar László Kovács begrüßte am Dienstag das Urteil. Nach einem mit Spannung erwarteten Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen die Verluste von Tochtergesellschaften im Ausland nicht automatisch mit Gewinnen einer Konzernmutter steuerlich verrechnet werden.

Allerdings dürfen die EU-Staaten Unternehmen nicht in jedem Fall verbieten, Verluste ihrer ausländischen Töchter mit Gewinnen im Inland zu verrechnen. Der EuGH lockerte das Verbot, nannte dafür aber strenge Bedingungen. Diese Möglichkeit bestehe nur, wenn diese Verluste auch am ausländischen Sitz der Tochtergesellschaft steuerlich berücksichtigt werden können, urteilten die EuGH-Richter.

Empfehlung gefolgt

Das Gericht folgte damit weit gehend einer Empfehlung des EU-Generalanwalts, auf das die Finanzministerien bereits mit Erleichterung reagiert hatten. Im Falle einer anderen Entscheidung hätte der Fiskus in vielen EU-Staaten mit geringeren Steuereinnahmen in Milliardenhöhe rechnen müssen. Das deutsche Finanzministerium hatte die drohenden Ausfälle mit bis zu 50 Milliarden Euro beziffert.

Wie eine Sprecherin von EU-Steuerkommissar Kovács sagte, wurde Großbritannien vor Gericht von Vertretern aus Deutschland, Griechenland, Frankreich, Irland, der Niederlande, Finnland und Schweden unterstützt.

Ausschlaggebend für das Grundsatzurteil war der Fall der britischen Warenhauskette Marks & Spencer. Diese hat gegen die britische Steuerverwaltung geklagt, weil ihr die Berücksichtigung von Verlusten ihrer Auslandstöchter in Belgien, Deutschland und Frankreich verweigert worden war. Der High Court von England und Wales hat daraufhin die EuGH-Richter um ein Grundsatzurteil gebeten.

Strenge Richter

Der EuGH folgte zwar den Argumenten Großbritanniens und auch Deutschlands, dass solche Regelungen Steuerflucht bekämpfen, eine doppelte Verlustanrechnung verhindern und eine ausgewogene Besteuerungsbefugnis zwischen den EU-Staaten erreichen solle. Sie stellten aber auch fest, dass die britische Regelung zu weit gehe. Wenn ausländische Töchter ihre Möglichkeiten zum Verlustabzug vor Ort ausgeschöpft haben, müssten die Verluste bei der Konzernmutter steuerlich berücksichtigt werden, urteilten sie.

Für Marks & Spencer hat sich der Streit auf jeden Fall gelohnt. Der britische Staat muss dem Unternehmen 44 Millionen Euro rückerstatten. (Alexandra Föderl-Schmid aus Brüssel, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 14.12.2005)