Jedermann habe das Recht, über eine Piste aufzusteigen und abzufahren, erklärte OeAV-Vize-Präsident und Rechtsreferent Andreas Ermacora. Ein Seilbahnbetreiber könne die Piste nicht für Tourengeher sperren.
Paragraf 33 des Forstgesetzes halte die freie Betretbarkeit des Waldes fest, wobei eine Piste Teil des Waldes sei. Zur freien Betretbarkeit gehöre auch das Aufsteigen und Abfahren mit Skiern. Die Einhebung von Gebühren widerspreche eindeutig diesem Grundrecht, für dessen Erhaltung der Alpenverein seit Jahren vehement eintrete. Sollten sich die Forderungen der Seilbahnen österreichweit durchsetzen, seien in Zukunft auch im Sommer Eintrittsgebühren in die Natur seitens der Grundbesitzer zu befürchten.
Trend: Tourengehen
Den Trend, auf Pisten mit Tourenskiern aufzusteigen, beobachte der Alpenverein seit geraumer Zeit. Um möglichen Konflikten und Gefahren vorzubeugen, habe man daher im letzten Winter "Empfehlungen für PistengeherInnen" veröffentlicht. Dort werde bereits in der Einleitung klar gestellt, dass die Skipiste in erster Linie den Nutzern der Bergbahnen zur Verfügung stehe. Wie einst im Konflikt "Wanderer-Mountainbiker" kämpfe der Alpenverein jedoch auch in diesem Fall für ein friedliches Nebeneinander.
Aufstieg nur am Pistenrand