Wien - Es muss nicht zu Katastrophen kommen, um rechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Schnee zu bekommen:
  • Räum- und Streupflicht herrscht von 6.00 bis 22.00 Uhr. Gehsteige, Gehwege und Stiegen müssen gesäubert werden - gibt es keinen Gehsteig, dann ein ein Meter breiter Streifen am Straßenrand. Man kann zwar auch Dritte, meist also eine Firma, damit beauftragen, im Vertrag muss aber die ordnungsgemäße Räumung festgehalten sein, sonst droht bei einem Unfall wieder Haftungspflicht und Schadenersatzzahlungen.

  • Liegt Schnee und Eis auf dem Dach und bedroht Passanten als Lawine, reichen bloße Warnlatten an der Wand nicht aus. Sie sind nur als Sofortmaßnahme zulässig, die Gefahr muss vom Hausbesitzer trotzdem entfernt werden.

  • Für Autofahrer fängt es schon beim Ausparken an: Größere Schneemassen auf den Gehsteig zu schaufeln ist ebenso verboten wie mangelnde Scheibenreinigung. Kehrt man das Autodach nicht ab und beschädigt die von der Beschleunigung gelöste harsche Fracht die Windschutzscheibe des Nächsten, kann man in den Malus rutschen. (moe, DER STANDARD Printausgabe, 04.01.2005)