Der OGH habe damit "eine offene Frage rund um irreführende Gewinnzusagen zu Gunsten der Verbraucher geklärt": "Auch ein Verbraucher, der der Gewinnzusendung keinen Glauben schenkt und sie als bloße Werbung durchschaut, kann den angeblichen Gewinn nach dem Konsumentenschutzgesetz verlangen", sagt AK-Konsumentenschützein Jutta Repl am Freitag in einer Aussendung.
Gewinn auszahlen
Der OGH habe klar entschieden: Wenn das Unternehmen den Eindruck vermittelt habe, der Verbraucher hätte gewonnen, wobei der durch die Zusendung vermittelte Gesamteindruck wesentlich sei, müsse es zahlen. Derartige Gewinnversprechen seien aber ohnehin schon stark rückläufig, sagte Repl.