Der Verfassungsgerichtshof hat konkrete "Bedenken", ob das Privatfernsehgesetz der Verfassung entspricht. Das Höchstgericht hat deshalb beschlossen, das Gesetz einem formellen Prüfverfahren zu unterziehen.
Den Anlass bietet eine Beschwerde des ORF: Der ist mit jenen Konditionen nicht einverstanden, die ihm der Bundeskommunikationssenat für die Übertragung von Puls TV in Wien verordnete. Puls läuft auf einer Frequenz, die der ORF früher mit ORF 2 bespielte. Heute ist nur noch "Wien heute" des ORF Frequenzgast bei Puls. Einen ORF-Werbeblock direkt davor untersagte der Senat zugunsten von Puls.
Das Höchstgericht prüft Paragraf 13 des Privatfernsehgesetzes, der diese Modalitäten zu wenig konkret regle. Der Passus erlaube "verschiedene, teilweise kombinierbare, teilweise miteinander nicht vereinbare Deutungen" und lasse "im Unklaren, was nun eigentlich (angemessen) zu entgelten ist".
Die Regelung des Privatfernsehgesetzes betrifft nicht bundesweite TV-Anbieter, die zuvor vom ORF benutzte Frequenzen bespielen.
Der Verfassungsgerichtshof veröffentlichte den Prüfbeschluss Montag auf seiner Internetseite. (Harald Fidler/DER STANDARD, Printausgabe, 17.1.2006)