Wien/Innsbruck - Dem Saliera-Dieb drohen wahrscheinlich ein bis zehn Jahre Haft. Bei dem Coup handelte es sich offenbar um schweren Einbruchsdiebstahl. Wie Juristen aber am Sonntag gegenüber der APA erklärten, dürfte nach den ersten Informationen "Erpressung" kein Tatbestand ein, den man dem 50-jährigen Robert M. zur Last legen könnte. Das Angebot, das Cellini-Salzfass gegen Geld zurück zu erstatten, sei eher als straffreie Verwertungshandlung anzusehen. Fraglich ist, ob der Mann eventuell gar wegen "Tätiger Reue" frei gehen könnte.

"Ein bis zehn Jahre. Das war offenbar ein Einbruchsdiebstahl, ein schwerer - und die Gewerbsmäßigkeit könnte wegen des Versuchs, zu Geld zu kommen, annehmen. Im Strafgesetzbuch sind das die Paragraphen 127 bis 130", sagte der Wiener Rechtsanwalt Dr. Werner Tomanek.

Von Paragraph 127 bis 130 werden die Straftatbestände rund um Diebstahl aufsteigend qualifiziert. Der Innsbrucker Strafrechtler Univ.-Prof. Dr. Andreas Scheil (Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie): "Da der Mann offenbar in das Kunsthistorische Museum eingestiegen ist - er trat in das Gebäude nach Aufbrechen eines Fensters durch eine Öffnung ein, die zu dessen Betreten an sich nicht vorgesehen ist - kommt Einbruchsdiebstahl laut Paragraph 129 des Strafgesetzbuches in Frage." Einfacher Einbruchsdiebstahl ist mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Haft belegt.

Doch es war ja nicht "Nichts", was M. da mitgehen ließ. Bei der im Mai des Jahres 2003 aus dem Kunsthistorischen Museum Wien (KHM) entwendeten Skulptur handelte es sich um die einzige erhaltene gesicherte Goldschmiedearbeit des italienischen Bildhauers Benvenuto Cellinis (1500 - 1571). Sie entstand während seines Aufenthalts in Paris in den Jahren 1540 bis 1543 im Auftrag König Franz I. von Frankreich. Angaben zum Wert des als eigentlich unschätzbar bewerteten Salzfasses lagen um die 50 Millionen Euro.

Scheil: "Das ist dann schwerer Diebstahl laut Paragraph 128, Absatz 2 des Strafgesetzbuches. Der Wert des erbeuteten Gegenstands hat ja einen Wert von mehr als 50.000 Euro."

Angebot zu Kauf straffrei

Dem Laien könnte auch noch Nötigung bzw. Erpressung als mögliches Delikt einfallen. Doch beide Juristen sind da eher skeptisch. Tomanek: "Wenn ich die Saliera nach deren Diebstahl zum Kauf zu einem bestimmten Preis anbiete, ist das als Verwertungshandlung aus dem Diebstahl straffrei." Wenn der Täter dieses Angebot an den Eigentümer mache, könne er eben mehr Geld lukrieren als von einem Hehler.

Dem stimmte auch Scheil zu: "Wenn der Täter sagt, 'kauft's mir die Saliera für zehn Millionen Euro ab', ist das strafrechtlich überhaupt nichts."

Der Innsbrucker Jurist weiter: "Wenn der Täter allerdings drohte, könnte in diesem Fall eine versuchte Erpressung nach Paragraph 144 werden. Interessanterweise ist die aber mit sechs Monaten bis fünf Jahren mit weniger Haft bedroht als der schwere Einbruchsdiebstahl." Schwere versuchte Erpressung wäre nur denkbar, wenn jemandem gar mit Mord gedroht worden sei oder für Personen besonders qualvolle Umstände - zum Beispiel jahrelange durch die Erpressung hervor gerufene Schlaflosigkeit bei Museumsdirektor Wilfried Seipel oder gar seelisches schweres Leid bei Ministerin Elisabeth Gehrer - vorgelegen seien.

Bleibt die Frage, ob Robert M. durch die Kontaktaufnahme mit der Wiener Polizei vielleicht gar via tätige Reue straffrei ausgehen könnte. Scheil: "Wenn er zur Polizei gegangen ist und gesagt hat 'Ich bin's' (Selbstanzeige laut Paragraph 167, Absatz 3), wäre das wahrscheinlich tätige Reue." Er hätte dabei zur rechten Zeit den gesamten durch die Tat entstandenen Schaden offenbaren müssen - nämlich noch bevor die Polizei seine Identität geklärt gehabt hätte. Auch das Nennen des Versteckes im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige könne zur Straffreiheit führen. Schäden am Kunsthistorischen Museum (aufgebrochenes Fenster, Vitrine) könne ein reuiger Täter per Barerlag rechtzeitig wieder gut machen.

Doch wenn der Verdächtige bei der Polizei - so wie es am Sonntag zunächst hieß - erklärt hat, dass er nur klarstellen wolle, wie er auf das Fahndungsfoto gekommen sei und nicht von sich aus Tat etc. zugegeben hat, wird "Tätige Reue" schwierig. Der Innsbrucker Strafrechtler: "Das war möglicherweise ein 'Acht-Jahres-Fehler'." Wer in solchen Fällen bei der Polizei auch noch zu pokern versucht, verwirkt seine Chancen.

Für Schäden an der Saliera kann der Täter übrigens nicht strafrechtlich belangt werden. "Folgeschäden durch unsachgemäße Lagerung muss er nicht wieder gut machen. Das war Fahrlässigkeit. Dadurch hat er sich nicht strafbar gemacht", sagte Scheil. (APA)