Die Privatbeteiligung ist ein Mittel, um direkt aus dem Strafprozess zu Schadenersatz zu kommen. Die rechtlichen Voraussetzungen sind in Paragraph 47 der Strafprozessordnung verankert. Der Leitende Staatsanwalt Mag. Christian Pilnacek: "Das heißt, dass ein Privatbeteiligter direkt seine zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren geltend machen kann." Damit kann sich der Geschädigte einen Zivilprozess um Schadenersatz ersparen.
Beteiligung bereits im Vorverfahren möglich
An Strafverfahren beteiligen kann sich ein möglicherweise Geschädigter bereits im Vorverfahren. Dann erhält er Akteneinsicht. Spätestens im Hauptverfahren muss der Privatbeteiligte einen konkreten Anspruch formulieren. Der geht dann zum Beispiel auf eine bestimmte Schadenssumme. Pilnacek: "Oft machten Privatbeteiligte aber auch nur einen Teilbetrag oder einen symbolischen Betrag - zum Beispiel 100 Euro - geltend."
Das Problem liegt darin, dass das Privatbeteiligtenverfahren das Gesamtprozedere vereinfachen soll. Wären aber zum Strafverfahren zusätzliche Gutachten etc. notwendig, die den Strafprozess verzögern, würde der Richter wohl doch noch auf den Zivilprozessweg verweisen.