Geschlechterpolitik
Änderungen bei vorzeitigen Alterspensionen
Invaliditätspensionen und vorzeitige Alterspensionen hauptsächlich von Männern beansprucht
Wien - Im vergangenen Jahr gingen 14.435 Personen in die vorzeitige Alterspension wegen geminderter
Erwerbsfähigkeit. Das
waren 16,8 Prozent aller 1999 neu zuerkannten Direktpensionen. Die Zahl der Invaliditätspensionen lag im Vorjahr bei
15.610 oder 18,3 Prozent bezogen auf die 86.130 neu zuerkannten Direktpensionen (ohne Witwen-, Witwer- und
Waisenpensionen), geht aus den jüngsten Daten des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger hervor.
Der Anteil von Invaliditätspensionen und vorzeitigen Alterspensionen wegen geminderter Erwerbsfähigkeit zusammen
genommen lag damit 1999 bei 29.572 oder 34,9 Prozent aller neu zuerkannten Direktpensionen. Die Männer bilden hier
mit 21.546 ein deutliches Übergewicht, die Frauen kommen hier nur auf 8.499.
Statt der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit will die Regierung diese Gruppe ab Oktober
2000 in die vorzeitige Alterspension wegen langer Arbeitslosigkeit überführen. Der gravierende Unterschied dabei ist,
dass die 1993 eingeführte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit bis 1996 generell 55 Jahre für
Frau und Mann betragen hatte, ab 1997 aber für Männer auf 57 Jahre angehoben wurde, die Frühpension wegen langer
Arbeitslosigkeit aber künftig erst ab 56,5/61,5 (Frau/Mann) möglich ist.
Außerdem gibt es in der Zwischenzeit ein weiteres Problem. Der EuGH wird kommenden Dienstag in einem
Vorabentscheidungsverfahren voraussichtlich das unterschiedliche Zugangsalter für die vorzeitige Alterspension wegen
geminderter Erwerbsfähigkeit aufheben. Dies würde bedeuten, dass damit auch für Männer - wie eben von 1993 bis 1996
- das Zugangsalter von 55 Jahren wie bei Frauen Gültigkeit hätte. Und das wiederum lässt befürchten, dass es kurzfristig
zu einem Ansturm auf diese - derzeit noch geltende - Pensionsart kommen könnte.
Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit sind derzeit neben dem Alter von
55/57 das Vorhandensein von mindestens 240 Beitragsmonaten (also 20 Arbeitsjahren), wobei zusätzlich 72
Beitragsmonate in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag geleistet sein müssen. Außerdem muss man in
mindestens der Hälfte der Beitragsmonate der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag die gleiche oder eine gleichartige
Tätigkeit ausgeübt haben. Die Arbeitsunfähigkeit oder geminderte Erwerbsfähigkeit muss vom Arzt festgestellt werden.
Neu seit 1997 war, dass die geminderte Arbeitsfähigkeit mindestens 20 Wochen angedauert haben musste. Jedenfalls
wurde die Frühpension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit unbefristet erteilt.
Invaliditätspensionen nur befristet
Dagegen werden Invaliditätspensionen nur befristet zuerkannt. Und zwar auf zwei Jahre. Das bedeutet, dass man alle zwei
Jahre wieder einen Antrag auf Invaliditätspension stellen muss. Ausgenommen sind besonders schwere Fälle. Wenn nach
einer Vorladung nach zwei Jahren festgestellt werden sollte, dass der Betreffende wieder gesundet ist, wird die
Invalididätspension ruhend gestellt. Dabei ergibt sich dann das Problem der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
Wenn keine Arbeit gefunden wird, hat man dann auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern nur auf
Notstandshilfe.
(APA/red)