Nach Berufung der Staatsanwaltschaft könnte Holocaust-Leugner Irving noch mehr als drei Jahre im Gefängnis verbringen müssen.

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Wien - Die Staatsanwaltschaft Wien hat am Dienstag Berufung gegen die dreijährige unbedingte Freiheitsstrafe angemeldet, die ein Schwurgericht am Montagabend über den britischen Holocaust-Leugner David Irving wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung nach Paragraf 3g Verbotsgesetz verhängt hatte. Damit könnte sich im Rechtsmittelverfahren die Strafe für den 67-Jährigen, der bereits unmittelbar nach der Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung eingelegt hatte, sogar noch erhöhen.

Bis zu zehn Jahre Haft möglich

Mit den Rechtsmitteln muss sich nach Ausfertigung des schriftlichen Urteils der Oberste Gerichtshof (OGH) auseinander setzen. Sollte er zur Überzeugung gelangen, dass Irving zu Recht in sämtlichen drei Anklagepunkten schuldig gesprochen wurde, muss noch geprüft werden, ob das über ihn verhängte Strafausmaß bei einem Strafrahmen von ein bis zehn Jahren angemessen war.

Bis zur Berufungsverhandlung in Wiener Gefangenenhaus

Bis zur so genannten Berufungsverhandlung bleibt Irving in jedem Fall in seiner Zelle im Wiener Landesgerichtlichen Gefangenenhaus in Haft, wo er seinen Angaben nach an seinen Memoiren, dem dritten Band einer Churchill-Biografie und einem Buch über SS-Reichsführer Heinrich Himmler schreibt. Der Termin für diese Verhandlung dürfte mit Sicherheit erst in der zweiten Jahreshälfte ausgeschrieben werden.

Überstellung nach Großbritannien

Das ist auch der früheste Zeitpunkt, zu dem Irving zumindest theoretisch in seine Heimat zurückkehren kann - wenn auch nicht als als freier Mann. Sollte das Urteil nämlich bestätigt werden und somit in Rechtskraft erwachsen, kann Irving gemäß einem Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 um Übernahme der Strafvollstreckung in Großbritannien ansuchen.

Voraussetzung

"Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, eine Reststrafe von mindestens sechs Monaten und der unwiderrufliche Antrag des Betroffenen", erläuterte Oberstaatsanwalt Stefan Benner vom Justizministerium am Dienstagnachmittag. Sollte Irving einen entsprechenden Antrag stellen, wäre die Übermittlung einer ausführlichen Dokumentation des Falles an das Her Majesty (HM) Prison Service in London die Folge. Daran würde sich die Frage anknüpfen, ob die Behörde die Strafvollstreckung grundsätzlich übernehmen würde.

Unterschiedliche Handhabung

Falls dies bejaht wird, wäre noch die abschließende Zustimmung des heimischen Justizministeriums notwendig. "Man müsste dafür selbstverständlich alle uns relevant erscheinenden Fragen abklären, etwa wie lange das Prison Service zu vollstrecken gedenkt. Institute wie die vorzeitige bedingte Entlassung werden in den verschiedenen Staaten ja unterschiedlich gehandhabt", erläuterte Brenner.

Trotz der bürokratischen Hürden wollen viele ausländische Straftäter aus dem EU-Raum ihre Haftstrafen möglichst rasch in ihrer Heimat antreten, sofern die Haftbedingungen dort nicht schlechter sind als hier zu Lande. "Wir leiten derartige Ansuchen regelmäßig weiter", so der Experte aus dem Ministerium.

Anrechnung

Sollte sich David Irving für diesen Weg entscheiden, würde ihm die in Österreich abgesessene Zeit einschließlich der U-Haft selbstverständlich angerechnet werden. Der 67-Jährige war am 11. November 2005 auf einem steirischen Autobahnabschnitt mit einem aus dem Jahr 1989 stammenden Haftbefehl festgenommen worden. Er hatte vor über 16 Jahren bei Vorträgen in Wien und Leoben unter anderem die Existenz von Gaskammern in Auschwitz geleugnet und behauptet, Hitler hätte seine "schützenden Hände" über die Juden gelegt. (APA)