Schwurgericht: Zwei Jahre unbedingt
Ein Schwurgericht hatte im Vorjahr über den ehemaligen Kommunalpolitiker zwei Jahre unbedingt verhängt, nachdem er rund 300 selbst gebrannte CD's verschickt hatte. Darin wiederholte er seine die Gaskammern und weitere NS-Verbrechen leugnenden sowie die Opferzahlen des Holocaust anzweifelnden Thesen, deretwegen er bereits 2003 zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt worden war. Auf Grund des raschen Rückfalls widerrief ihm das Gericht auch den damals auf Bewährung ausgesprochenen Strafteil von zwei Jahren. Im Rechtsmittelverfahren leistete der OGH nun der Berufung des früheren FPÖ-Politikers Folge, während jene des Staatsanwalts verworfen wurde, der für eine höhere Strafe eingetreten war: Die zwei Jahre Haft wurden auf 18 Monate gesenkt. Der Widerruf wurde zur Gänze rückgängig gemacht, dafür die Probezeit um fünf Jahre verlängert.
"Abstraktes Gefährdungsdelikt"
Der Paragraf 3h Verbotsgesetz sei "ein abstraktes Gefährdungsdelikt", das Gefährdungspotenzial im gegenständlichen Fall "als eher gering anzusehen", erläuterte Senatspräsident Robert Schindler am Donnerstagnachmittag im Gespräch mit der APA. Wolfgang F. habe die Datenträger ausschließlich offiziellen Stellen wie dem Bundeskanzler, allen neun Landesregierungen, dem Rechnungshof, dem Bundesamt sowie mehreren Landesämtern für Verfassungsschutz, der Justizministerin und allen 183 Nationalratsabgeordneten zukommen lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei das Ersturteil "zu hoch gegriffen", sagte der OGH-Pressesprecher.
Urteil rechtskräftig
Vom Widerruf wurde Abstand genommen, "weil es hier nach menschlichem Ermessen aus general- und spezialpräventiven Gründen ausreicht, die Probezeit zu verlängern", so Schindler. Gegen die OGH-Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig, das Urteil daher rechtskräftig. Ob Wolfgang F., der seit 27. April 2005 in U-Haft sitzt, weiter im Gefängnis bleibt, hängt davon ab, ob er jetzt um eine vorzeitige bedingte Entlassung ansucht. Das Recht dazu steht ihm ab sofort zu, da er unter Anrechnung der U-Haft bereits die Hälfte der Strafe abgesessen hat. Darüber entscheiden müsste das zuständige Vollzugsgericht.
Erleichterung für Irving
David Irving und sein Anwalt Elmar Kresbach dürften den Spruch des Höchstgerichts mit Erleichterung zur Kenntnis nehmen: Die beiden haben gegen die drei Jahre unbedingte Haft bereits Rechtsmittel angemeldet, mit denen sich der OGH in einigen Monaten auseinander setzen muss. Eine Strafreduktion erscheint im Hinblick auf die heutige Entscheidung zumindest nicht unwahrscheinlich.