Medien
Schutz für Promi-Kinder vor Medien-Neugier
Kinder von Prominenten sind kein Freiwild für die Medien. Sie müssen sich in der Öffentlichkeit auch in Begleitung
ihrer Eltern genauso bewegen können wie andere Kinder, ohne dass sie von Fotografen oder Journalisten ins Visier genommen werden. Dies
hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in zwei am Dienstag veröffentlichten Beschlüssen erneut klar gestellt. Kinder bedürften zu ihrer
Entfaltung eines besonderen Schutzes, betonten die Richter.
Damit verbuchte der älteste Sohn von Prinzessin Caroline von Monaco, der jetzt 15-jährige Andrea, einen Erfolg. Auch die - schon
erwachsene - Flick-Tochter Alexandra darf nach einem weiteren Beschluss aus Sicherheitsgründen nicht jederzeit abgelichtet werden. Das
Gericht nahm einstimmig drei Verfassungsbeschwerden von Verlagen nicht zur Entscheidung an. Diesen war es untersagt worden, Fotos von
Andrea von Monaco und Alexandra Flick zu veröffentlichen.
In den Zeitschriften "Echo der Frau" und "Neue Welt" waren zwischen 1993 und 1995 insgesamt 17 Fotografien erschienen, auf denen der
minderjährige Sohn von Caroline mit ihr beim Einkaufen, Spazierengehen oder Baden zu sehen war. 1998 verriet die "Neue Welt" ihren
Lesern, dass der "neue Mädchenschwarm" noch keine Freundin habe, viel Zeit mit Sport verbringe und Fußball liebe. Andrea hatte auf
Unterlassung geklagt und schon in den Vorinstanzen Recht bekommen. Der Verlag wertete das Abdrucksverbot dagegen als Verstoß gegen
die Pressefreiheit.
Schutz von Kindern vor Paparazzi-Fotos gestärkt
Die Karlsruher Richter betonten, dass die grundsätzlichen Fragen zum Verhältnis von Persönlichkeitsschutz und Presseberichterstattung durch
die Senatsentscheidung vom 15. Dezember vergangenen Jahres beantwortet seien. Im damaligen Caroline-Urteil, dem eine Beschwerde der
Monegassen-Prinzessin zu Grunde lag, hatten die Richter den Schutz von Kindern vor Paparazzi-Fotos gestärkt.
Die Kammer-Beschlüsse heben nun "das eigene Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit" hervor, das sowohl die
Privatsphäre als auch öffentliche Räume umfasst. Dies gelte auch für den gemeinsamen Einkauf oder Spaziergang mit Eltern, die von
"zeitgeschichtlicher Bedeutung" sind. Nur wenn sie sich allein oder mit den Eltern bewusst - etwa als Mittelpunkt einer öffentlichen
Veranstaltung - präsentieren, dürften Fotos ohne Bedenken gedruckt werden.
In einem dritten Beschluss bestätigten die Karlsruher Richter ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg, das der Illustrierten "Bunten"
(Burda-Verlag) die Veröffentlichung eines Fotos einer der Töchter von Friedrich Karl Flick untersagt hatte. Alexandra Flick war 1995 bei
einem Kostümfest anlässlich der Verhüllung des Reichtagsgebäudes in Berlin abgelichtet worden. Angesichts der Gefahr einer Entführung bei
Angehörigen reicher Familien - es hatte Warnungen des Bundeskriminalamtes gegeben - sei das Informationsinteresse eher geringer
einzustufen, meinte das Gericht. (APA)