Gleichbehandlungs-
verstoss bei Frühpension-Regelung

Mit EU-Recht nicht vereinbar

Wien - Die Vorabentscheidung des EuGH über die EU-Rechtswidrigkeit des für Männer und Frauen unterschiedlichen Antrittsalters für die Frühpension wegen gemindeter Erwerbsfähigkeit wirkt sich als Enscheidung "nur pro futuro" aus, erklärte der Arbeits- und Sozialrechtsexperte Theodor Tomandl am Dienstag auf Anfrage der APA. Jene Männer, die von 1997 bis heute zwischen 55 und 57 Jahre alt waren und aus diesem Grund nicht die vorzeitige Erwerbsunfähigkeitspension beziehen konnten und statt dessen die Invaliditätspension erhielten, "haben keinen finanziellen Nachteil gehabt", so Tomandl. Auf die Frage, ob es in irgend einer Form Rückforderungen für jene Männer geben könnte, die ab 1997 statt mit 55 erst mit 57 Jahren diese Pensionsart in Anspruch nehmen konnten, sagte der Arbeitsrechtler, er kenne den Spruch des EuGH noch nicht. "So einfach ist diese Frage nicht aus dem Handgelenk zu beantworten". Ansprüche könnten nur jene Männer geltend machen, die aufgrund des unterschiedlichen Antrittsalters von 55 Jahren für Frauen und 57 Jahren für Männer ab 1997 vor Gericht gegangen seien. "Aber das wird nur in Ausnahmefällen passiert sein". (APA)