Kassel - Die Krankenkassen müssen nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) die Kosten für eine künstliche Befruchtung übernehmen.Keine Kostendeckung bei Einfrieren Nach einer am Donnerstag verkündeten Entscheidung sind sie aber nicht dazu verpflichtet, auch für das Einfrieren und die Lagerung von befruchteten Eizellen aufzukommen. Dies gilt auch, wenn wiederholte operative Eingriffe unter dem Strich teurer sind als die Verwendung tiefgefrorener Eizellen. Die Leistungspflicht der Kassen umfasse lediglich Maßnahmen, "die den Zeugungsakt ersetzen", entschieden die Richter. Präzidenzfall Das BSG wies damit in letzter Instanz ein Ehepaar ab, das sich auf Grund einer hochgradigen Fruchtbarkeitsstörung des Mannes für eine Injektion befruchteter Eizellen entschieden hatte. Dabei müssen der Frau nach einer Hormonbehandlung unter Vollnarkose Eizellen operativ entnommen werden, die dann außerhalb des Körpers befruchtet und wieder injiziert werden. Da die Erfolgsquote bei diesem Verfahren nur bei etwa 20 Prozent liegt, hatte das Ehepaar gleich mehrere Eizellen befruchten und für weitere Versuche einfrieren lassen wollen. Da die Frau thrombosegefährdet ist wollten sie zudem unnötige Operationen vermeiden. Die Krankenkasse hatte die Kosten für die künstliche Befruchtung - rund 2500 Mark - zwar bewilligte die Kostenübernahme für eine Konservierung weiterer Eizellen (knapp 1000 Mark) hatte sie dagegen abgelehnt. Mit der dagegen erhobenen Klage hatte das Ehepaar zwar in erster Instanz Erfolg, das Landes- und jetzt auch das Bundessozialgericht wiesen sie dagegen ab. (Reuters)