Geschlechterpolitik
Deutsche Kassen zahlen künstliche Befruchtung
Leistungspflicht bei Maßnahmen, "die Zeugungsakt ersetzen"
Kassel - Die Krankenkassen müssen nach
einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) die Kosten
für eine künstliche Befruchtung übernehmen.Keine Kostendeckung bei Einfrieren
Nach einer am
Donnerstag verkündeten Entscheidung sind sie aber nicht dazu
verpflichtet, auch für das Einfrieren und die Lagerung von
befruchteten Eizellen aufzukommen. Dies gilt auch, wenn
wiederholte operative Eingriffe unter dem Strich teurer sind als
die Verwendung tiefgefrorener Eizellen. Die Leistungspflicht der
Kassen umfasse lediglich Maßnahmen, "die den Zeugungsakt
ersetzen", entschieden die Richter.
Präzidenzfall
Das BSG wies damit in letzter Instanz ein Ehepaar ab, das
sich auf Grund einer hochgradigen Fruchtbarkeitsstörung des
Mannes für eine Injektion befruchteter Eizellen entschieden
hatte. Dabei müssen der Frau nach einer Hormonbehandlung unter
Vollnarkose Eizellen operativ entnommen werden, die dann
außerhalb des Körpers befruchtet und wieder injiziert werden. Da
die Erfolgsquote bei diesem Verfahren nur bei etwa 20 Prozent
liegt, hatte das Ehepaar gleich mehrere Eizellen befruchten und
für weitere Versuche einfrieren lassen wollen. Da die Frau
thrombosegefährdet ist wollten sie zudem unnötige Operationen
vermeiden.
Die Krankenkasse hatte die Kosten für die künstliche
Befruchtung - rund 2500 Mark - zwar bewilligte die
Kostenübernahme für eine Konservierung weiterer Eizellen (knapp
1000 Mark) hatte sie dagegen abgelehnt. Mit der dagegen
erhobenen Klage hatte das Ehepaar zwar in erster Instanz Erfolg,
das Landes- und jetzt auch das Bundessozialgericht wiesen sie
dagegen ab.
(Reuters)