Ein Bauunternehmer ist nach geltendem Recht dem Insolvenzrisiko des Auftraggebers ausgesetzt. Der Eigentümer des Grundstücks wird nämlich unweigerlich auch zum Eigentümer der Bauten, die darauf errichtet werden, ohne dass er zuvor das Entgelt dafür entrichten müsste. Geht er vor der Zahlung in Konkurs, erhält der Unternehmer oft nur eine marginale Konkursquote, was ihn in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden kann. Die üblichen Entgeltssicherungsmodelle - wie der Eigentumsvorbehalt oder das Zurückbehaltungsrecht - versagen.

Das Handelsrechtsänderungsgesetz, das mit 1. Jänner 2007 in Kraft tritt, soll dieses Risiko mindern. Nach § 1170b ABGB kann der Unternehmer, wenn er den Auftrag für ein Bauwerk, eine Außenanlage zu einem Bauwerk oder für einen Teil davon entgegennimmt, künftig bei Vertragsschluss eine Sicherstellung für das zustehende Entgelt verlangen. Diese ist zunächst mit der Höhe des Honorars begrenzt. Weiters ist eine absolute Höchstgrenze von 20 Prozent des Entgelts vorgesehen - bei kurzfristig zu erfüllenden Verträgen sind es 40 Prozent.

Als Sicherstellung können Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien oder Versicherungen dienen. Der Sicherungsgeber darf die Form der Sicherstellung selbst wählen, die Kosten der Sicherstellung, maximal zwei Prozent der Sicherungssumme, muss der Bauunternehmer tragen.

Bleibt die geforderte Sicherstellung aus, kann der Unternehmer seine Leistung verweigern und unter Setzung einer Nachfrist die Aufhebung des Werkvertrages erklären. Dieses Rücktrittsrecht ist eine strenge Sanktion, weil der Unternehmer in diesem Fall berechtigt ist, weiterhin das vereinbarte Entgelt zu for- dern.

Diese Sicherheiten können nicht von öffentlichen Körperschaften - bei ihnen besteht kein Insolvenzrisiko - sowie von Konsumenten gefordert werden. Denn diese werden durch Bauvorhaben oft bis an ihre finanziellen Grenzen angespannt und sollen nicht weiter belastet werden. (Ingo Kapsch, Christina Gesswein, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 4.4.2006)