Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) sieht ab 1. Jänner 2007 eine wesentliche Erleichterung für die Vertragsübernahme beim Unternehmenskauf vor. Wer derzeit aus haftungs- oder steuerrechtlichen Gründen nicht die Anteile an der unternehmensbetreibenden Gesellschaft ("Share-Deal") erwerben will, sondern lediglich deren Vermögensgegenstände wie etwa Betriebsliegenschaften, Maschinen, Warenlager, Forderungen etc. ("Asset-Deal"), geht ein Risiko ein: Er muss um das Fortbestehen wichtiger Verträge und damit um ein wesentliches Rückgrat seines Targets bangen. Denn beim Asset-Deal wechselt aufseiten des Unternehmens der Vertragspartner. Daher benötigt der Käufer die ausdrückliche Zustimmung von Kunden, Lieferanten, Händlern, Vertriebspartnern, Banken etc., wenn er die Verträge mit ihnen weiterführen will. Manchmal stößt der Käufer schon aufgrund der schieren Anzahl der Verträge an die Grenzen des Machbaren.

Alles geht über

Dies wird nun anders: Das UGB sieht für den Asset-Deal vor, dass alle unternehmensbezogenen Verträge - wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wird - von Gesetzes wegen auf den Käufer übergehen. Aus dessen Sicht hat diese Regelung allerdings einen großen Haken: Die Vertragspartner haben nämlich das Recht, binnen drei Monaten Widerspruch dagegen zu erheben, dass ihnen ein neuer Vertragspartner aufgezwungen wird. Auf dieses Recht müssen sie in der Pflichtmitteilung über den Unternehmensübergang explizit hingewiesen werden. Widersprechen sie der Übernahme, bleibt ihr Vertragsverhältnis zum Verkäufer aufrecht. Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Beschränkung des Widerspruchs auf wichtige Gründe ist in letzter Sekunde gefallen.

In der Praxis bleibt für den Unternehmenskäufer freilich die Hoffnung, dass viele Vertragspartner, die einer Vertragsübernahme nach der derzeitigen Rechtslage nicht zugestimmt hätten, gegen den gesetzlichen Vertragsübergang keinen oder nicht rechtzeitig Widerspruch erheben. Oft wird es dem Dritten ohnedies mehr auf den Bezug zum Unternehmen als auf den dahinter stehenden Vertragspartner ankommen. In vielen Fällen wird der Verkäufer, der ja nicht mehr über das Unternehmen bestimmen kann, auch gar nicht mehr in der Lage sein, die vertraglichen Leistungen zu erbringen.

Sollte dem Übergang eines wichtigen Vertrags dennoch widersprochen werden, kann im Unternehmenskaufvertrag mit der "Erfüllungsübernahme" Abhilfe geschaffen werden. Dabei verpflichtet sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer, den betreffenden Vertrag "treuhändig", also auf eigene Rechnung und Gefahr im Namen des Verkäufers, zu erfüllen. Der widersprechende Dritte ist gesetzlich verpflichtet, die vom Käufer "ersatzweise" erbrachten Leistungen anzunehmen.

Da der Verkäufer nach Außen aber Vertragspartner des Dritten bleibt, haftet er weiterhin für die ordnungsgemäße Erfüllung. Um dieses Haftungsrisiko auf den Käufer abzuwälzen, sollte dieser im Unternehmenskaufvertrag jedenfalls dazu verpflichtet werden, den Verkäufer (unter entsprechender Sicherstellung potenzieller Ansprüche) schad- und klaglos zu halten. (Andreas Aigner, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 11.4.2006)