Der Paragraf 1 Ziffer 2 des Kunstrückgabegesetzes ermöglicht die Rückgabe von Kunstgegenständen, die "zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschäftes gemäß Paragraf 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946 über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, (in das Eigentum der Republik gelangt sind,) BGBl. Nr. 106/1946, waren und sich noch im Eigentum des Bundes befinden".
Nichtigkeitsgesetz
Laut Gesetzesmaterialien sollten "bedenkliche Ankäufe" erfasst werden - in denen also Gegenstände, die unter der Naziherrschaft einem Vorgang unterzogen worden waren, der später dem Nichtigkeitsgesetz unterlag, in der Folge von der Republik Österreich erworben worden sind. Das Nichtigkeitsgesetz legt fest, dass "entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen während der deutschen Besetzung Österreichs null und nichtig sind, wenn sie im Zuge der durch das Deutsche Reich erfolgten politischen und wirtschaftlichen Durchdringung vorgenommen worden sind, um natürlichen oder juristischen Personen Vermögenschaften oder Vermögensrechte zu entziehen, die ihnen am 13. März 1938 zugestanden sind". Diesen Tatbestand sah das Schiedsgericht aber als nicht erfüllt an.
Das Schiedsgericht geht davon aus, dass die Übergabe des Bildes von Ferdinand Bloch-Bauer an die Familie Zuckerkandl/Müller Hofmann "freiwillig, also durch die private Beziehung zu Amalie Zuckerkandl motivierte Veranlassung Ferdinand Bloch-Bauers" erfolgte. Insofern schied eine Rückgabe an die Erbengruppe um Maria Altmann aus.
Keine Entziehung des Eigentums
Auch eine Entziehung zu Lasten der Familie Zuckerkandl bzw. Müller Hofmann verneint das Schiedsgericht. Zwar habe die gesamte Familie "unstreitig zu den verfolgten Personen gehört; auch der Zusammenhang der Veräußerung mit der nationalsozialistischen Machtübernahme steht fest". Die Umstände der Veräußerung des Bilds an Vita Künstler (diese schenkte das Bild schließlich der Österreichischen Galerie, Anm.) seien jedoch "besonders gelagert": Einerseits sei diese damit an jemanden erfolgt, der mit der Verkäuferfamilie befreundet war. Die Verkäuferin müsse den Verkauf eher als Hilfe denn als - sei es auch ungewollte - Mitwirkung bei der Beraubung durch die Nazis empfunden haben (sie benötigte das Geld für ein "Sippenzeugnis", Anm.).
Diese Einschätzung werde auch dadurch bestätigt, dass die Klägerfamilie nach dem Krieg in keiner Weise versucht habe, eine Rückgabe des Bildes zu betreiben. So sei etwa auch ein angebotener Rückkauf abgelehnt worden.