Foto: Storck
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Die Oberrichter bestätigten damit ein Urteil des EU-Gerichts erster Instanz, das der Süßwarenhersteller August Storck KG (Berlin) angerufen hatte.

Das Unternehmen hatte in Luxemburg geklagt, nachdem das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zwei Markenanmeldungen für die Bonbons abgewiesen hatten. Storck wollte die dreidimensionale Form seines hellbraunen Bonbons und die bildliche Darstellung eines zusammengedrehten Bonbonpapiers schützen lassen.

Das Gericht erster Instanz hatte die Entscheidung des Amtes bestätigt und erklärt, die fragliche Bonbonform unterscheide sich nicht wesentlich von anderen handelsüblichen Grundformen für solche Produkte. Die Firma sah Rechtsfehler in diesem Urteil und rief den EuGH an, der sich der Entscheidung der ersten Instanz nun aber anschloss. (APA)