Nun gebe es aber schon - nach der Mitversicherung - das zweite Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), dass zeige, "dass wir in die richtige Richtung gegangen sind", so Pöchinger. Zur Ankündigung des Innenressorts, nun Gespräche mit der Justiz aufzunehmen, zeigte er sich "froh, dass endlich ein anderes Ministerium die Notwendigkeit erkennt, über diese Probleme zu sprechen". Das Justizministerium werde gerne "Aufklärungsarbeit leisten".
Pöchinger sieht aktuell keinen Handlungsbedarf, etwa einer gesetzlichen Regelung. Die Möglichkeiten dafür sind angesichts des starken Grundrechtsschutzes für die Ehe auch sehr beschränkt, erklärte Ministeriums-Experte Michael Stormann gegenüber der APA. Gesetzlich könnte höchstens geregelt werden, "dass man einer verheirateten Person den Weg in die personenstandsrechtlich wirksame Geschlechtsänderung verwehrt". Der VfGH habe den Erlass ja auch aufgehoben, weil ihm kein Gesetz zu Grunde liegt. Ob man das ändert, sei eine politische Entscheidung - wobei Stormann angesichts der nahen Wahl nicht mit einer raschen Reaktion rechnet.
Eine Bestimmung, dass die Ehe nach einer Geschlechtsanpassung nachträglich nichtig ist, würde seiner Meinung nach gegen die Grundrechte verstoßen - und zwar jene des anderen Ehepartners. "Wenn ein Partner sein Geschlecht ändert kann das ja nicht bedeuten, dass man dem anderen das Recht, die Ehe zu führen, wegnehmen kann."
Für ausgeschlossen hält Stormann auch, dass der Staat ohne gesetzliche Änderung eine solche Ehe auflösen - also z.B. der Staatsanwalt einschreiten - könnte. Diese Lehrmeinung sei überholt. Ein früherer Transsexuellen-Erlass habe vorgesehen, dass eine geschlossene Ehe nachträglich wegfällt. "Das wurde aber wegen menschenrechtlichen Bedenken beseitigt."
Anders sieht das der Zivilrechtler Rudolf Welser: Er hielte es für "juristisch-methodisch vertretbar, dass man dem Staatsanwalt die Möglichkeit der Klage auf Feststellung der Ehe gibt" - und zwar auch ohne Gesetzesänderung. Denn es liege eine "nachträglich entstandene Gesetzeslücke" vor, die man durch eine analoge Anwendung von Bestimmungen zu ähnlichen Fällen lösen könnte. So etwa zur Scheinehe, wo der Staatsanwalt auch im Nachhinein die Feststellung einklagen kann, dass die Ehe nichtig ist, so Welser gegenüber der APA.